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Maklervertrag muss nachweisbar sein, sonst kann keine Provision verlangt werden

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Beinhaltet ein Internet-Kurzexposé eines Maklers über ein Objekt keinen Provisionshinweis und können auch die vom Makler benannten Zeugen nicht zur Aufklärung beitragen, so ist nicht davon auszugehen, dass ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist. Ein Anspruch auf Maklerprovision besteht daher nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Vorn Abschluss eines Maklervertrages ist immer dann auszugehen, wenn der Kunde in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers dessen Leistungen in Anspruch nimmt. Dass die Beklagte mit der Klägerin Kontakt aufgenommen hat, nachdem sie einen deutlichen Provisionshinweis erhalten hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

Den Aufruf einer mit Provisionshinweise versehenen Internetofferte der Klägerin durch die Beklagte vor dem 10.12.2005 hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Dass die Beklagte am 10.12. 2005 eine I.-Anzeige der Kläger in aufgerufen hat, ist unstreitig. Die von der Beklagten vorgelegte Kopie des von ihr aufgerufenen Kurzexposes enthält jedoch gerade keinen Provisionshinweis. Die von der Klägerin als Anlage K10 vorgelegte Eingabemaske mit Provisionshinweis beweist nicht, dass diese ebenfalls nicht den Anzeigeinhalt zum Zeitpunkt 10.12.2005 wiedergibt.

Aus der Anlage K10 ergibt sich nur, dass die Offerte am 20.9.2004 eingegeben und am 30.1.2007 geändert worden ist, nicht jedoch der Stand der gespeicherten Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Das Zeugnis eines „instruierten Mitarbeiter des I.“ ist kein zulässiges Beweisangebot.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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