Enthält das vor Besichtigung dem Käufer übersandte Exposé einen deutlichen Hinweis darauf, daß bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Vergütung in Höhe von 6 % des Kaufpreises anfällt, so hat ein Maklerunternehmen gegenüber dem Käufer Anspruch auf Zahlung. Im allgemeinen ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen im Exposé als "deutliche Hinweis" ausreichend. Darüber hinaus hat das Exposé indes keinen Einfluß darauf, ob tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist.
BGH, 16.11.2006 - Az: III ZR 57/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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