Nur dann, wenn die Bemühungen des Maklers den späteren Kaufabschluss beeinflusst haben, kann eine Provision beansprucht werden.
War dem Interessenten das vermittelte Objekt bereits bekannt, so ist die Tätigkeit des Maklers nicht mehr ursächlich. Dessen Vermittlungstätigkeit hat auf die Kaufentscheidung keinen Einfluss (mehr) gehabt. Ein Provisionsanspruch des Maklers scheidet daher aus.
War dem Interessenten das vermittelte Objekt bereits bekannt, so ist die Tätigkeit des Maklers nicht mehr ursächlich. Dessen Vermittlungstätigkeit hat auf die Kaufentscheidung keinen Einfluss (mehr) gehabt. Ein Provisionsanspruch des Maklers scheidet daher aus.
LG Coburg, 05.04.2006 - Az: 13 O 717/05
ECLI:DE:LGCOBUR:2006:0405.13O717.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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