Befindet sich in der Nähe (350-500 m) einer Eigentumswohnung eine Mülldeponie, so muß ein Makler Kunden ungefragt auf diesen Umstand hinweisen. Andernfalls muß der Makler den entstandenen Schaden ersetzen, wenn aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Deponie der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird. Der Käufer ist hierbei so zu stellen, als hätte er die Wohnung nicht erworben.
OLG München, 28.07.2005 - Az: 19 U 5369/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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