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Provision nur, wenn Maklertätigkeit ursächlich für Kauf war!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nur dann, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluß des Kaufvertrages war, ist eine Provision zu zahlen. Hat der Makler lediglich beratend zur Seite gestanden, nicht aber vermittelnd, so begründet dies ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Provisionsansprüche.


LG Coburg, 21.09.2005 - Az: 22 O 383/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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