Nur dann, wenn die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluß des Kaufvertrages war, ist eine Provision zu zahlen. Hat der Makler lediglich beratend zur Seite gestanden, nicht aber vermittelnd, so begründet dies ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Provisionsansprüche.
LG Coburg, 21.09.2005 - Az: 22 O 383/05
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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