Ein Makler kann in Ausnahmefällen einen Vergütungsanspruch haben, ohne daß eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, wenn der Kunde des Maklers zwar den Vertrag nicht selbst abgeschlossen hat, jedoch durch den Erwerb eines Dritten denselben Erfolg erzielt, wie es im Fall eines Eigenerwerbs der Fall gewesen wäre.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vater des Interessenten das Haus vom Makler vermittelte Haus schließlich erworben und dann an den Interessenten vermietet. Daher konnte aufgrund der besonders ausgeprägten wirtschaftlichen Beziehungen eine wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden - die Maklerprovision war also fällig.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Vater des Interessenten das Haus vom Makler vermittelte Haus schließlich erworben und dann an den Interessenten vermietet. Daher konnte aufgrund der besonders ausgeprägten wirtschaftlichen Beziehungen eine wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden - die Maklerprovision war also fällig.
BGH - Az: IIII ZR 20/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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