Steht im Exposé des Maklers der ausdrückliche Hinweis auf eine Käuferprovision, so ist dies ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages,und zwar auch dann, wenn der Makler vom Verkäufer der Immobilie beauftragt wurde.
Das Angebot wird konkludent angenommen, wenn vom Kaufinteressenten telefonisch ein Besichtigungstermin mit dem Makler vereinbart wird, ohne auf die fehlende Bereitschaft zur Zahlung deutlich hinzuweisen.
Das Angebot wird konkludent angenommen, wenn vom Kaufinteressenten telefonisch ein Besichtigungstermin mit dem Makler vereinbart wird, ohne auf die fehlende Bereitschaft zur Zahlung deutlich hinzuweisen.
OLG Celle - Az: 11 U 234/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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