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Keine Maklerprovision bei gleichzeitiger Verwaltungstätigkeit

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist der Makler zugleich Haus- oder Wohnungsverwalter des Vermieters, so darf er für die Vermittlung von Wohnungen keine Provision fordern. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß Makler unabhängige Vermittler von Verträgen sein sollen. Nehmen sie zugleich die Funktion des Verwalters ein, fehlt ihnen diese Neutralität. Das gilt auch für Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen, denn auch insofern werden vorrangig die Interessen der Vermieter oder Eigentümer wahrgenommen.

Nach der Entscheidung des Gerichts kann der Kunde eine Maklercourtage, die er in Unwissenheit der vorgenannten Rechtslage entrichtet hat, zurückfordern. Nach der Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts Gerichts schützt das Wohnungsvermittlungsgesetz den, der aus Nichtkenntnis der Doppelfunktion eine Provision zahlt. Wohnt der Mieter in der Wohnung, erfährt er in der Regel nach kurzer Zeit, ob der Makler auch als Verwalter tätig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er Ansprechpartner bei Wohnungsmängeln ist. Die Provision kann dann zurückgefordert werden.


LG Berlin - Az: 26 C 456/2000


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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