Eigentümer, Verwalter, Vermieter oder Vormieter dürfen für die Vermittlung der eigenen Wohnung keine Maklerprovision verlangen. Das gilt auch, wenn der Vermittler zwar nicht selber im Mietvertrag steht, aber seine Freundin. Ausschlaggebend sei, ob der "Makler" in der Wohnung lebe, urteilte das Landgericht Bonn.
Im konkreten Fall mußte ein "Makler", der die Bleibe vermittelte, in der er zuvor selber lebte, 5000 Mark Provision an den Nachmieter zurückzahlen.
Im konkreten Fall mußte ein "Makler", der die Bleibe vermittelte, in der er zuvor selber lebte, 5000 Mark Provision an den Nachmieter zurückzahlen.
LG Bonn - Az: 5 S 22/97
Quelle: Focus Online
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


