Eine Mieterin im ersten Stock kann die Miete um 5 % mindern, wenn die Haustür nicht verschließbar ist, weil die Schließzunge heraussteht, beim Zufallen gegen das Schließblech stößt und hierdurch in der Wohnung der Mieterin ein störendes Geräusch verursacht. Dies mindert die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.
LG Berlin, 20.11.1980 - Az: 61 S 200/80
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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