Ein Mieter hatte den Vermieter über Mängel der Fenster, die bereits in der Vergangenheit aufgenommen wurden, informiert und deren Beseitigung verlangt. Der Vermieter schlug als Antwort diverse Besichtigungstermine vor, um den Mangel nochmals zu besichtigen. Der Mieter verweigerte dem Vermieter jedoch den Zutritt.
Es sei der Hausverhaltung somit ohne Weiteres möglich, die Mängel durch Handwerker ohne weitere Besichtigung beheben zu lassen.
Das in der Sache befasste Gericht gab dem Mieter Recht.
Da die Mängel bereits bei einem Besichtigungstermin aufgenommen wurden und der mangelhafte Zustand der Hausverwaltung bekannt war, war kein erneuter Besichtigungstermin erforderlich.Es sei der Hausverhaltung somit ohne Weiteres möglich, die Mängel durch Handwerker ohne weitere Besichtigung beheben zu lassen.
LG Berlin, 20.05.1994 - Az: 63 S 39/94
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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