Erhält ein Mieter vom Vermieter für Mängelbeseitigungen einen Vorschuss, so kann der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein, wenn der Mieter daraufhin die Mängelbeseitigung über längere Zeit nicht in Angriff nimmt. Der Mieter ist nämlich verpflichtet, den Vorschuss seiner Zweckbestimmung entsprechend zu verwenden. Ein zeitlicher Rahmen für die Inangriffnahme lässt sich hierbei nicht abstrakt festlegen, hier kommt es auf den Einzelfall an. Wird der Mieter jedoch über einen längeren Zeitraum nicht tätig, so kann dies als schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten angesehen werden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Ebenso wie bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens kommt es aber auch bei der Beurteilung dieser Frage auf den konkreten Einzelfall an.
BGH, 17.01.2012 - Az: VIII ZR 63/11
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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