Auch dann, wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist, der Mietvertrag (hier: über Gewerberäume) aber noch besteht, kann eine Minderung auf Null erfolgen, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache wegen Renovierungsarbeiten des Vermieters vollständig aufgehoben ist.
Es ist unerheblich, dass der Mieter bereits ausgezogen ist, weil eine subjektive Beeinträchtigung des Mieters für die Beurteilung nicht maßgeblich ist.
§ 536 BGB gilt für den Fall, dass das Objekt tatsächlich nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wird.
Dabei ist es auch unerheblich, ob der Mangel bereits vor Auszug des Mieters bestand, denn das Recht auf Minderung gemäß § 536 BGB ist seiner rechtlichen Natur nach kein Anspruch (wie beim Kauf), sondern eine kraft Gesetzes eintretende Änderung der Vertragspflichten.
Es ist unerheblich, dass der Mieter bereits ausgezogen ist, weil eine subjektive Beeinträchtigung des Mieters für die Beurteilung nicht maßgeblich ist.
§ 536 BGB gilt für den Fall, dass das Objekt tatsächlich nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wird.
Dabei ist es auch unerheblich, ob der Mangel bereits vor Auszug des Mieters bestand, denn das Recht auf Minderung gemäß § 536 BGB ist seiner rechtlichen Natur nach kein Anspruch (wie beim Kauf), sondern eine kraft Gesetzes eintretende Änderung der Vertragspflichten.
KG, 10.03.2011 - Az: 8 U 187/10
ECLI:DE:KG:2011:0310.8U187.10.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


