Auch dann, wenn Schimmelbefall und Feuchtigkeitsschäden bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar waren, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Schließlich berührt die Erkennbarkeit eines Mietmangels bei Vertragsschluss nur die Gewährleistungsrechte, nicht aber den Erfüllungsanspruch. Somit kann der Mieter wegen dieser Mängel keine Minderung des Mietzinses vornehmen oder Schadens-/Aufwendungsersatz verlangen. Der Vermieter muss die bestehenden Mängel dennoch in Stand setzen (Erfüllungsanspruch) sofern ein anderes nicht vertraglich vereinbart wurde oder aber mit der Übergabe zugleich eine Vereinbarung über den vertragsgemäßen Zustand liegt. Hierfür ist der Vermieter in der Beweislast. Zudem muss dem Mieter dann die Tragweite des Mangels bekannt gewesen sein. Die Vereinbarung "Wie besichtigt übernommen" bedeutet keinesfalls, dass eine feuchte Wohnung als vertragsgemäß vereinbart wurde. Vorliegend kam erschwerend hinzu, dass die Ursache der Feuchtigkeit dem Mieter unbekannt war und er nicht ermessen konnte, ob und in welchem Umfang sich die Problematik noch verstärken würde. Die Tragweite des Mangels war daher nicht vorhersehbar.
AG Berlin-Mitte, 08.09.2009 - Az: 8 C 60/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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