Für die Kenntnis des Mieters vom Mangel zu Mietbeginn trägt der Vermieter die Beweislast. Ist es auch durch Sachverständigengutachten nicht nachzuweisen, ob ein Mangel bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorlag oder nicht, so geht dies zu Lasten des Vermieters. Ohne entsprechenden Nachweis ist der Mieter zur Minderung berechtigt.
LG Hamburg, 26.03.2009 - Az: 333 S 65/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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