1. Kaution
Die für Mietwohnungen zu entrichtende Kaution darf 3 Monatsmieten (ohne Einbeziehung eventueller Vorschüsse für Nebenkosten) nicht übersteigen. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Haben Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart, so kann der Vermieter die Bezahlung einer Barkaution verlangen, günstiger für den Mieter ist aber die Anlage auf einem Sparkonto mit Verpfändungserklärung. Dem Vermieter ist dadurch die Möglichkeit genommen, die Kaution ohne Wissen des Mieters zu verbrauchen.Das Gesetz berechtigt den Mieter zur Zahlung in 3 gleichen monatlichen Raten.
Entgegen einer verbreiteten Ansicht darf die Kaution zu keiner Zeit, auch nicht gegen Ende des Mietverhältnisses, "abgewohnt" werden. Der Vermieter ist in der Regel erst 3 - 6 Monate nach Auszug zur Abrechnung über die Kaution verpflichtet.
2. Mehrere Mieter
Beziehen mehrere Personen eine Wohnung, so muss entschieden werden, ob nur einer oder aber alle Hauptmieter werden sollen. Zieht ein Hauptmieter aus, so ist er dem Vermieter gegenüber weiterhin zur Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis verpflichtet.Soll ein einzelner Hauptmieter zum vorzeitigen Auszug berechtigt sein, so muss dies vertraglich geregelt werden. Andernfalls kann das Mietverhältnis nur durch Kündigung aller Hauptmieter beendet werden.
Wird eine der einziehenden Personen Untermieter, z.B. in Wohngemeinschaften, so besteht dessen Mietverhältnis ausschließlich zum Hauptmieter. Dieser ist Inhaber der Mietzinsforderung, auch die Kündigung muss sich dann gegen den Hauptmieter richten und ist unabhängig davon möglich, ob auch der Hauptmieter kündigt.
Ziehen Eheleute oder Pärchen in eine Wohnung, so schließt oftmals nur einer den Mietvertrag ab. Zur Klarstellung sollte aber schon in den Mietvertrag der Hinweis mitaufgenommen werden, dass der Partner miteinziehen wird.
3. Vertragsklauseln
Der Mieter ist gesetzlich vor "unangemessene Benachteiligung" geschützt, wenn Grundlage des Mietverhältnisses ein Formularvertrag ist. Zahlreiche Regelungen in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Bezieht sich der Vermieter zur Begründung eines geltend gemachten Anspruches auf eine Regelung in einem Formularvertrag, so ist genau zu prüfen, ob diese Regelung nicht eventuell wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist.4. Zustandsprotokolle / Zählerstände
Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sollten Vermieter und Mieter den Zustand der Wohnung sowie die Zählerstände bei Einzug gemeinsam ermitteln und sodann in einem gemeinsamen Protokoll festhalten.Zu beachten ist folgendes: Werden bei Einzug im Protokoll Mängel der Wohnung festgehalten, so sollte gleichzeitig eine Beseitigungspflicht des Vermieters geregelt werden. Wird dies unterlassen, so könnte in einem späteren Rechtsstreit auch der mangelhafte Zustand als vertragsgerecht angesehen werden.
5. Vertragsschluss
Lesen Sie den Mietvertrag genau durch, bevor Sie ihn unterschreiben. Erkundigen Sie sich, falls Ihnen eine Klausel im Formularvertrag verdächtig vorkommt, notfalls beim Anwalt. Denn wenn die Klausel ohnehin unwirksam ist, muss man sich mit dem Vermieter ihretwegen nicht auseinandersetzen: Rechte können daraus dann ohnehin nicht abgeleitet werden.Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, die Kaution darf nicht abgewohnt werden. Der Vermieter ist in der Regel erst 3 bis 6 Monate nach Auszug des Mieters zur Abrechnung über die Kaution verpflichtet.
Wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschreiben, haften alle gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten. Zieht ein Hauptmieter aus, bleibt er ohne vertragliche Regelung dennoch weiterhin zur Zahlung verpflichtet; eine Kündigung ist dann meist nur gemeinsam möglich.
Mieter sind durch das Gesetz vor unangemessenen Benachteiligungen geschützt. Viele Regelungen in Formularverträgen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand und sind daher unwirksam, was bedeutet, dass der Vermieter daraus keine Ansprüche ableiten kann.
Protokolle dienen dazu, Zählerstände und den Zustand der Wohnung festzuhalten. Wichtig ist: Werden Mängel dokumentiert, muss gleichzeitig eine Beseitigungspflicht des Vermieters schriftlich geregelt werden, da der Zustand sonst später als vertragsgerecht akzeptiert gelten könnte.
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