Folgende Punkte sollten zwischen Mieter und Vermieter vor Vertragsschluss geklärt werden um spätere Streitigpunkte auszuschließen oder zumindest zu minimieren:
Mieträume
Sind alle Räume - auch Keller, Speicher, Garage, etc. - aufgeführt? Falls eine bestimmte Wohnungsgröße angegeben wird (auch als „ca.“), sollte die Angabe überprüft werden.Vertragspartner
Sind alle Vertragspartner im Vertrag aufgeführt? Dies ist vor allem für nicht verheiratete Paare und Wohngemeinschaften wichtig.Miethöhe
Handelt es sich um eine Kaltmiete oder Warmmiete? Bei einer Kaltmiete sind auch die Nebenkosten zu berücksichtigen. Sind bereits künftige Mietsteigerungen vereinbart?Mietkaution
Maximal zulässig sind drei MonatskaltmietenZeitmietvertrag
Bei einem Zeitmietvertrag kann weder der Vermieter noch der Mieter vor Ablauf kündigen. Idealerweise sollte daher eine Nachmieterklausel vereinbart werden, nach der der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden kann, wenn er ein oder zwei geeignete Nachmieter stellt, die bereit und in der Lage sind, in das bestehende Mietverhältnis einzutreten. Zeitmietverträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die im Vertrag beshrieben werden müssen (§ 575 BGB).Nebenkosten
Es sind nur die Nebenkosten (Betriebskosten) zu zahlen, wenn diese im Vertrag stehen. Beachten Sie den Verteilungsschlüssel der Nebenkosten (Wohnfläche oder Personenzahl). Je kleiner die Familie, desto günstiger ist die Verteilung nach Personenzahl für den Mieter.Mängel
Alle Mängel aber auch Änderungswünsche (z.B. Anbringung zusätzlicher Steckdosen etc.) sollten in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden. Hier kann gleich ein Zeitraum für die Behebung sowie ggf. eine Kostenverteilung vereinbart werden.Einliegerwohnung
Bei Wohnungen in Zweifamilienhäusern, in denen auch der Vermieter wohnt, ist der gesetzliche Kündigungsschutz eingeschränkt.Eigenbedarf
Es ist zulässig, vertraglich „Eigenbedarf“ als Kündigungsgrund auszuschließen.Kündigungsfrist
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Vermieter dürfen nicht unterschritten werden. Für eine Kündigung des Mieters ist es jedoch zulässig, kürzere Fristen zu vereinbaren.Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Es sollte klar zwischen Kalt- und Warmmiete differenziert werden. Nebenkosten müssen explizit im Vertrag aufgeführt sein. Zudem ist der Verteilungsschlüssel (z.B. Wohnfläche vs. Personenzahl) entscheidend, da dieser die monatliche Belastung maßgeblich beeinflusst.
Zeitmietverträge sind nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig (§ 575 BGB). Da eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Nachmieterklausel, um bei Bedarf flexibler zu bleiben.
Ein Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand der Mietsache. Mängel sowie vereinbarte Änderungswünsche sollten inklusive Zeitplan für deren Behebung festgehalten werden, um Unstimmigkeiten bei Mietbeginn oder späterem Auszug zu vermeiden.
Bei Einliegerwohnungen, in denen der Vermieter selbst wohnt, gilt ein eingeschränkter gesetzlicher Kündigungsschutz. Mieter sollten dies bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen.
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