Wenn in einer Wohnungseigentumsanlage den einzelnen Wohnung keine räumlich abgeschlossenen Garagen sondern Garagenstellplätze zugeordnet sind, besteht bei einzelnen Eigentümern häufig der Wunsch, ihren Stellplatz baulich abzutrennen.
Gem. § 13 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren. Dadurch dürfen aber den anderen Miteigentümern keine vermeidbaren Nachteile entstehen (§ 14 Nr. 1 WEG). Daher ist zunächst festzustellen, inwieweit Stellplätze sondereigentumsfähig sind.
Im Freien gelegene Stellplätze sind dies nicht.
Voraussetzung für eine Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen in einer Sammelgarage ist, dass ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (§ 3 Abs. 2 WEG). Hierfür ist eine sichtbare und jederzeit rekonstruierbare bauliche oder zeichnerische Festlegung in der Garage gemäß dem Aufteilungsplan notwendig.
Ob ein einfacher Farbanstrich genügt, ist fraglich, da dieser durch Abnutzung verschwinden kann. Ob dies auch für Garagenplätze gilt, die sich nebeneinander angeordnet in einem gemeinsamen Gebäude befinden, wobei jeder Stellplatz durch ein eigenes Tor erreichbar ist, erscheint fraglich, da hier im Zweifel auch ohne Markierung jedem Garageninhaber die Fläche zugeordnet ist, die sich ergibt, wenn der Abstand zwischen nebeneinander liegenden Toren halbiert wird.
Gem. § 13 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren. Dadurch dürfen aber den anderen Miteigentümern keine vermeidbaren Nachteile entstehen (§ 14 Nr. 1 WEG). Daher ist zunächst festzustellen, inwieweit Stellplätze sondereigentumsfähig sind.
Im Freien gelegene Stellplätze sind dies nicht.
Voraussetzung für eine Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen in einer Sammelgarage ist, dass ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind (§ 3 Abs. 2 WEG). Hierfür ist eine sichtbare und jederzeit rekonstruierbare bauliche oder zeichnerische Festlegung in der Garage gemäß dem Aufteilungsplan notwendig.
Ob ein einfacher Farbanstrich genügt, ist fraglich, da dieser durch Abnutzung verschwinden kann. Ob dies auch für Garagenplätze gilt, die sich nebeneinander angeordnet in einem gemeinsamen Gebäude befinden, wobei jeder Stellplatz durch ein eigenes Tor erreichbar ist, erscheint fraglich, da hier im Zweifel auch ohne Markierung jedem Garageninhaber die Fläche zugeordnet ist, die sich ergibt, wenn der Abstand zwischen nebeneinander liegenden Toren halbiert wird.
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, die Errichtung von Vorrichtungen wie Zäunen, massiven Trennwänden oder Rolltoren stellt eine bauliche Veränderung dar, da sie das gemeinschaftliche Eigentum gestaltet (vgl. BayObLG, 06.02.1991 - Az: BReg. 2 Z 171/90; OLG Köln, 26.05.1999 - Az: 16 Wx 13/99).
Dies ist nur zulässig, wenn die Maßnahme keinen Nachteil für die anderen Eigentümer darstellt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Ein Maschendrahtzaun kann unter Umständen zulässig sein, wenn er keine Parkflächen einengt oder optisch nicht stark beeinträchtigt (vgl. BayObLG, 06.02.1991 - Az: BReg. 2 Z 171/90).
Massive, unelastische Holztrennwände werden kritisch gesehen. Sie können den Luftraum, der beim Öffnen von Fahrzeugtüren kurzzeitig in Anspruch genommen wird, unzulässig einschränken und stellen somit regelmäßig eine unzulässige Beeinträchtigung anderer Miteigentümer dar (vgl. OLG München, 13.03.2006 - Az: 34 Wx 1/06).
Ja, das Anbringen eines Rolltors zum Abschließen eines Stellplatzes in einer Tiefgarage stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf (vgl. OLG Köln, 26.05.1999 - Az: 16 Wx 13/99).
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