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Miete und Mängel in einer Eigentumswohnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwischen "normalen" Mietwohnungen und vermieteten Eigentumswohnungen gibt es hinsichtlich der zulässigen Miethöhe, Mieterhöhungen und Wohnungsmängeln keinen Unterschied. So kann für eine Eigentumswohnung im sozialen Wohnungsbau kein höherer Mietzins verlangt werden, als für eine "normale" Sozialwohnung.

Auch bei Mieterhöhungen gelten die gleichen Obergrenzen wie bei anderen Wohnraum. Da Einzelvermieter oftmals jedoch rechtlich nicht so versiert sind wie große Wohnungsbaugesellschaften, kommt es insbesondere bei Mieterhöhungen öfter zu Fehlern. Es ist daher ratsam, ein Mieterhöhungsverlangen besonders sorgfältig zu prüfen. Dies bedeutet natürlich nicht, dass nur private Vermieter Fehler machen - eine Prüfung ist grundsätzlich anzuraten.

Auch bei den Betriebskosten gibt es keinen Unterschied. Ein Mieter hat ein Anrecht auf eine ordentlich Abrechnung, es ist nicht zulässig einfach die Rechnung, die die jeweiligen Eigentümer erhalten, an den Mieter weiterzuleiten.

Grundsätzlich hat ein Mieter einer Eigentumswohnung die gleichen Rechte wie ein Eigentümer, der seine eigene Wohnung bewohnt - dies gilt für das Verhalten im Haus (z.B. Feiern, Musiklautstärke, etc.) als auch für die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Interessen seines Mieters gegenüber anderen Eigentümern zu vertreten. Er kann auch die Mängelbeseitigung nicht deshalb ablehnen, weil die Gemeinschaft erst darüber beschließen muss (KG Berlin, Az: 8 RE - Miet 2643/90).
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, es gibt rechtlich keinen Unterschied. Mieter in Eigentumswohnungen unterliegen denselben Regelungen bezüglich Miethöhe, Mieterhöhungen und Betriebskosten wie Mieter in anderen Wohnformen.
Nein, das ist unzulässig. Der Mieter hat Anspruch auf eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung; die bloße Weitergabe von Eigentümer-Rechnungen genügt den Anforderungen nicht.
Nein. Der Vermieter ist verpflichtet, die Interessen seines Mieters gegenüber den anderen Eigentümern zu vertreten und kann die Mängelbeseitigung nicht allein unter Verweis auf ausstehende Beschlüsse der Gemeinschaft ablehnen (vgl. KG Berlin, Az: 8 RE - Miet 2643/90).
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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