Obschon das Kind eines Mieters in der Regel nicht Vertragspartner des Mietvertrages ist, wird es im Hinblick auf an seinen Rechtsgütern eintretenden Schäden (an der Gesundheit am Eigentum) wie ein solcher behandelt. Die Rechtsprechung spricht in derlei Fällen davon, dass der Mietvertrag zwischen den Eltern und dem Vermieter sog. Schutzwirkung zugunsten Dritter, d.h. des Kindes, entfaltet.
Verletzt beispielweise der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht, indem er das Treppenhaus nicht in Ordnung hält und verletzt sich das Kind eines Mieters sodann bei einem Sturz auf der Treppe, so hat es einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter. Dieser Anspruch gründet sich auf das Rechtsinstitut der "Pflichtverletzung" (§ 280 BGB) und verjährt in drei Jahren. Der Vermieter kann sich dem Anspruch nicht - wie bei gesetzlichen Ansprüchen - dadurch entziehen, dass er behauptet, das beauftragte Unternehmen (z.B. Schreiner) habe unsachgemäß gearbeitet.
Verletzt beispielweise der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht, indem er das Treppenhaus nicht in Ordnung hält und verletzt sich das Kind eines Mieters sodann bei einem Sturz auf der Treppe, so hat es einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter. Dieser Anspruch gründet sich auf das Rechtsinstitut der "Pflichtverletzung" (§ 280 BGB) und verjährt in drei Jahren. Der Vermieter kann sich dem Anspruch nicht - wie bei gesetzlichen Ansprüchen - dadurch entziehen, dass er behauptet, das beauftragte Unternehmen (z.B. Schreiner) habe unsachgemäß gearbeitet.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, der Mietvertrag zwischen Eltern und Vermieter entfaltet eine sogenannte Schutzwirkung zugunsten Dritter, wodurch Kinder bei Schäden an Rechtsgütern wie Gesundheit oder Eigentum rechtlich wie Vertragspartner behandelt werden.
Verletzt sich ein Kind beispielsweise aufgrund eines mangelhaften Treppenhauses, hat es einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter aus dem Rechtsinstitut der Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB.
Nein, der Vermieter kann sich bei vertraglichen Ansprüchen nicht dadurch entziehen, dass er auf eine unsachgemäße Arbeit beauftragter Unternehmen (z. B. Handwerker) verweist.
Ansprüche, die auf einer Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB basieren, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
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