Sofern keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder des Mieters bestehen, ist ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen und Treppen nicht zulässig. Lediglich ein Verbot, Fahrräder im Hausflur/Treppenhaus abzustellen ist zulässig (LG Hannover, 17.10.2005 - Az: 20 S 39/05). Die Mitnahme von Fahrrädern in die Wohnung ist grundsätzlich zulässig und kann dem Mieter nicht verwehrt werden, sofern keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit besteht. Ein solches Verbot muss dann mietvertraglich oder in der Hausordnung festgehalten werden. Bei einem besonders wertvollen Fahrrad kann ausnahmsweise auch trotz anderweitiger Regelung eine Verwahrung im zur Wohnung zugehörigen Kellerraum zulässig sein.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ein uneingeschränktes Verbot ist unzulässig, sofern keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten bestehen. Lediglich das Abstellen im Treppenhaus oder Hausflur kann untersagt werden (vgl. LG Hannover, 17.10.2005 - Az: 20 S 39/05).
Die Mitnahme in die Wohnung ist grundsätzlich erlaubt, wenn keine zumutbare Abstellmöglichkeit existiert. Bei besonders wertvollen Rädern kann eine Verwahrung im Kellerraum sogar trotz abweichender Hausordnung zulässig sein.
Gehört ein Fahrradkeller zur vereinbarten Mietsache, berechtigt dessen dauerhafter Entzug zur Minderung des Mietzinses um 2,5 % (vgl. AG Menden, 07.03.2007 - Az: 4 C 407/06).
Nein, dies stellt eine verbotene Eigenmacht dar, selbst bei Wartungsarbeiten oder vermeintlich vertragswidrigem Abstellen (z. B. auf dem Kfz-Stellplatz). Der Mieter hat in solchen Fällen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. AG Hamburg-Barmbek, 24.04.2007 - Az: 820 C 62/07).
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