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Energie-, Wasser und Fernsehgebühren nach Auszug weitergezahlt - und nun?

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es kommt immer wieder vor, das Mieter zwar ihr Mietverhältnis beenden, es im Trubel jedoch versäumen von ihnen direkt bezahlte Gebühren - z.B. für Wasser, Kabelfernsehen oder Energie - abzumelden. Der Versorger bucht nun die Gebühren weiterhin vom Konto des ehemaligen Mieters ab während der neue Mieter die entsprechende Leistung bezieht. Sobald diese Zahlungen auffallen, geht es um die Schadensbegrenzung. Verträge müssen ggf. zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet bzw. auf den neuen Mieter umgeschrieben werden. Verständlicherweise soll nun auch der entstandene Schaden ausgeglichen werden. Doch die rechtliche Lage des Altmieters ist keineswegs so klar, wie diese scheinen mag:

Gegen den Anbieter selbst besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, da bis zur Kündigung aufgrund eines bestehenden Vertrages gezahlt wurde. Gegen den Vermieter besteht ebenfalls kein Zahlungsanspruch, da dieser nicht von den Zahlungen profitiert hat. Es bleibt also lediglich ein Ansprechpartner für eine etwaige Zahlung: der neue Mieter.

Zunächst ist an einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB zu denken. Voraussetzung wäre aber, dass der frühere Mieter bewusst Zahlungen für den Nachmieter geleistet hat. Der Anspruch entfällt dagegen gem. § 687 Abs. 1 BGB dann, wenn ein objektiv fremdes Geschäft irrtümlich als eigenes behandelt wird.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, gegen den Energie- oder Versorgungsanbieter besteht in der Regel kein Anspruch auf Rückzahlung, da die Zahlungen bis zur wirksamen Kündigung auf Basis eines bestehenden Vertrages geleistet wurden.
Die Rechtsprechung lehnt bereicherungsrechtliche Ansprüche des Vormieters gegen den Nachmieter in solchen Fällen mehrheitlich ab (vgl. AG Leipzig, 11.08.2000 - Az: 12 C 312/00; KG, 19.03.1984 - Az: 22 U 894/83). Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist daher außerordentlich riskant.
Sollten Ansprüche bestehen, verjähren diese innerhalb von 3 Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt der konkreten Abbuchung oder Überweisung zu datieren.
Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB ist schwer durchsetzbar. Mangels vertraglicher Beziehungen zum Vormieter besteht keine Aufklärungspflicht, deren Unterlassen ohne Weiteres als sittenwidrig eingestuft werden könnte.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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