Ein Mieter sollte Sie sich vom neuen Eigentümer keine Verträge, Mieterhöhungen oder ähnliches "zwischen Tür und Angel" vorlegen lassen und unterschreiben. Eine einmal getätigte Unterschrift lässt sich nicht wieder rückgängig machen!
Es sollte grundsätzlich alles schriftlich übergeben und dann innerhalb einer Bedenkzeit sorgfältig die Folgen geprüft werden, ggf. unter Hinzuziehung sachkundigen Rates.
Keinesfalls sollten sich der Mieter zu mündlichen Vereinbarungen bei einem überraschenden Besuch oder einem Telefonat hinreißen lassen.
Es sollte grundsätzlich alles schriftlich übergeben und dann innerhalb einer Bedenkzeit sorgfältig die Folgen geprüft werden, ggf. unter Hinzuziehung sachkundigen Rates.
Keinesfalls sollten sich der Mieter zu mündlichen Vereinbarungen bei einem überraschenden Besuch oder einem Telefonat hinreißen lassen.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein. Mieter sollten sich keine Verträge, Mieterhöhungen oder sonstige Vereinbarungen „zwischen Tür und Angel“ zur Unterschrift vorlegen lassen. Eine einmal geleistete Unterschrift ist in der Regel bindend und lässt sich nicht rückgängig machen.
Alle Dokumente sollten grundsätzlich schriftlich ausgehändigt werden. Danach ist eine angemessene Bedenkzeit zwingend erforderlich, um die rechtlichen Folgen sorgfältig zu prüfen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von fachkundigem Rat.
Mündliche Absprachen bei überraschenden Besuchen oder Telefonaten können nachteilige Konsequenzen haben, die sich später nur schwer anfechten lassen. Mieter sollten sich daher niemals zu spontanen mündlichen Zusagen hinreißen lassen.
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