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Besichtigung: Vereinbarungen nur schriftlich

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Aus Beweissicherungsgründen sollte der Mieter auf jeden Fall über Mieterhöhungen, Modernisierung, Kündigung o. ä. nur schriftliche Vereinbarungen mit dem Vermieter treffen. Auch sollte der Mieter seinen Vermieter bitten, ihm sein Angebot bzw. das Ergebnis des Gesprächs schriftlich per Post zu unterbreiten. Dann kann der Mieter sich in Ruhe beraten lassen, ob das Papier so unterschrieben werden kann oder ob Abänderungen nötig sind.

Ist der Mieter beispielsweise mit einer angekündigten Modernisierung nicht einverstanden, sollte auf jeden Fall Handwerkern den Zutritt zur Wohnung verwehrt werden, da dies sonst u.U. als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden kann mit der Folge, dass der Mieter dann später auch die Modernisierungserhöhung zahlen muss.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Schriftliche Vereinbarungen dienen der Beweissicherung. Sie ermöglichen es Mietern, Angebote oder Ergebnisse von Gesprächen zu prüfen und sich bei Bedarf beraten zu lassen, bevor bindende Erklärungen abgegeben werden.
Wenn Handwerkern trotz fehlender Zustimmung Zutritt zur Wohnung gewährt wird, kann dies unter Umständen als stillschweigende Zustimmung zur Modernisierung ausgelegt werden. Dies kann dazu führen, dass der Mieter die daraus resultierende Mieterhöhung tragen muss.
Mieter sollten den Vermieter bitten, Angebote oder Gesprächsergebnisse schriftlich per Post zu unterbreiten. Dies gibt dem Mieter die notwendige Zeit, das Dokument auf erforderliche Änderungen zu prüfen.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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