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Kurzfristige Kündigung - In drei Monaten

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach dem alten Mietrecht gab es einige Sonderfälle, die jedoch nunmehr bedeutungslos sind, da der Mieter grundsätzlich mit einer dreimonatigen Frist kündigen kann. Traten in einem laufenden Mietverhältnis Umstände auf, die den Inhalt oder die Voraussetzungen des ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrages verändern, stand dem Mieter als Ausgleich ein Sonderkündigungsrecht zu.

Er konnte in der Regel innerhalb von drei Monaten kündigen.

Das Gesetz nannte neun verschiedene Fälle:

Erhöhung der Vergleichsmiete

Mieterhöhung aufgrund gestiegener Kapitalkosten

Ankündigung von Modernisierungen

Erhöhung der Miete nach Modernisierung

Erhöhung der Miete für eine Sozialwohnung

Verbot einer Untervermietung

Es besteht ein Staffelmietvertrag

Versetzung des Mieters an einen anderen Dienstort

Ableben des Mieters
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Mieter können das Mietverhältnis grundsätzlich mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
Nach dem aktuellen Mietrecht sind viele der vormals existierenden Sonderfälle für eine kurzfristige Kündigung bedeutungslos geworden, da die dreimonatige Frist heute grundsätzlich gilt.
Früher konnten Mieter bei bestimmten Änderungen des Mietvertragsverhältnisses, wie etwa Mieterhöhungen, angekündigten Modernisierungen, bei Staffelmietverträgen oder im Todesfall des Mieters, von Sonderkündigungsrechten Gebrauch machen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern