Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1. Darlehen,
2. gestundete Restkaufgelder,
3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
1. Darlehen,
2. gestundete Restkaufgelder,
3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
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