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[AnwaltOnline - Mietrecht Juli 2010]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Mietrecht Juli 2010]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                                   Juli 2010 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/                                     *
* ISSN: 1619-7143                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
  >> Verlängerung der Annahmefrist - formbedürftiges Element eines
Mietvertrages?
a) Die Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines
langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der
Schriftform des § 550 BGB.
b) Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB genügt es, wenn die
Vertragsbedin-gungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in
einer der "äußeren Form" des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde
enthalten sind.
BGH, 24.2.2010 - Az: XII ZR 120/06
  >> Kündigung wegen schnarchendem Nachbarn?
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter ausdrücklich eine ruhige Wohnung
gesucht. In der dann gemieteten Wohnung wurden die Mieter dann jedoch
durch einen schnarchenden Nachbarn nächtelang um den Schlaf gebracht.
Dies ist jedoch kein Grund für eine fristlose Kündigung, da in einem
Mehrparteienhaus grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass alle
Geräusche ausgeschlossen sind. Der Vermieter kann auch nicht für
Geräusche, die von Nachbarn ausgehen, verantwortlich gemacht werden. Im
vorliegenden Fall war zudem mit ruhig von der Vermieterin die ruhige
Lage des Hauses gemeint. Die Schadensersatzklage der Mieter wurde
deshalb abgewiesen.
AG Bonn, 25.3.2010 - Az: 6 C 598/08
  >> Eigenbedarf für gewerbliche Nutzung?
Auch dann, wenn eine Wohnung nicht mehr als Wohnung sondern gewerblich
genutzt werden soll, kann eine Eigenbedarfskündigung zulässig sein. Im
zu entscheidenden Fall überwog das Interesse des Vermieters an der
Nutzung, da im Ort keine vergleichbaren und geeigneten Räumlichkeiten
für den Gewerbebetrieb der Ehefrau existierten.
LG Braunschweig - Az: 6 S 301/09
  >> Abgebrochener Schlüssel - Mieter muss nicht immer zahlen!
Der Mieter einer Wohnung hat für die Beschädigung eines Schlüssels nur
Schadensersatz zu leisten, wenn ihm ein schuldhafter Verstoß gegen
mietvertragliche Obhutspflichten vorzuwerfen ist. Nicht etwa hat sich
der Mieter zu entlasten unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschädigung
in seinem Machtbereich passiert ist.
Ist ein Schlüssel abgebrochen, so besteht durchaus die Möglichkeit, dass
dieser aufgrund von Materialermüdung abgebrochen ist. Eine Verpflichtung
des Mieters, zu erklären, warum der Schlüssel abgebrochen ist, besteht
nicht. Daher muss der Vermieter ein Verschulden des Mieters nachweisen.
Nur wenn dies gelingt, kann der Vermieter den Schaden vom Mieter verlangen.
AG Halle-Saalkreis, 17.3.2010 - Az: 93 C 4044/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Maklerprovision auch bei Sichgefallenlassen von Maklerdiensten?
  >> Sperrmüllkosten sind Betriebskosten
  >> Ohne Eigenbedarf wegen Eigenbedarf gekündigt und Verkauf der Wohnung
  >> Auch vom Verkäufer veranlasste Störungen muss der Erwerber beseitigen!
Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*2* Das Thema des Monats
  >> Mietvertragsausfertigungsgebühr
Teilweise versuchen auch Wohnungsverwaltungsfirmen für die Vermittlung
einer von ihnen verwalteten Wohnung ein Entgelt zu erheben. Zwar wird
keine Maklergebühr erhoben, dafür aber eine - nicht unerhebliche -
Gebühr für die Vertragsausfertigung. Hierbei handelt es sich um eine
sogenannte Mietvertragsausfertigungsgebühr. Vielen Mietern stellt sich
die Frage, ob dies auch zulässig ist oder ob nicht vielmehr eine
versteckte unzulässige Maklergebühr vorliegt.
Wohnungsverwalter haben in aller Regel die Wohnungsverwaltung im Rahmen
eines Verwaltervertrages für den Eigentümer übernommen und erheben
hierfür auch ein entsprechendes Entgelt - auch dafür dass für den
Eigentümer Mietverträge ausgefertigt und abgeschlossen werden. Denn
genau dies gehört zur Objektverwaltung. Aber nicht in jedem Fall.
Ein Verwalter, dessen Tätigkeit sich auf die reine
Wohnungseigentumsverwaltung beschränkt, also auf die Ausführung nach dem
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und dessen Tätigkeit daher lediglich die
technische Verwaltung der Wohnung gegenüber der
Wohnungseigentumsgemeinschaft und Dritten Versorgern umfasst, ist
auszuklammern. In diesen Fällen ist der Verwalter nicht nach außen für
den Eigentümer tätig und kommt auch nicht mit den Mietern in Kontakt.
Solchen gewöhnlichen Verwaltern ist nach §§ 20 ff WEG ein Anspruch auf
Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum
Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 WoVermittlG versagt. Ein solcher Verwalter ist nicht Verwalter von
Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung (BGH, 13.3.2003 - Az: III ZR 299/02).
Verwaltern, denen regelmäßig auch die Verwaltung und Vermietung von
Wohnräumen obliegt und hier insbesondere auch der Abschluss von
Mietverträgen zu den Aufgaben gehört und der Verwalter für den Mieter
Ansprechpartner für sämtliche Belange der Wohnung ist. In solchen Fällen
ist das WoVermittlG anzuwenden, so dass dem Verwalter kein Anspruch auf
Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum
Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusteht. Auch die
Vereinbarung einer Mietvertragsausfertigungsgebühr für den Verwalter ist
in diesem Fall unwirksam (AG Hamburg, 9.11.1999 - Az: 23 a C 286/99).
Hierzu führte das Gericht aus, dass die "Vereinbarung, dass eine
Pauschale für die Ausfertigung des Mietvertrages zugunsten der
Verwalterin einer Wohnung gezahlt werden muss, wegen § 2 Abs. 5
WoVermittlG unwirksam" ist.
Eine Vertragsausfertigungsgebühr für einen Mietvertrag kann also vom
Vermieter oder der Hausverwaltung nicht gefordert werden, wenn der
Vermittler und
Ersteller des Mietvertrages die Wohnung gleichzeitig auch verwaltet. Es
handelt sich dann nämlich um eine versteckte Maklergebühr, für die kein
Anspruch besteht. Die Kosten die im Zusammenhang mit dem Vorteil der
Vertragsgestaltung anfallen, sind vom Vermieter zu tragen (AG Hamburg,
14.11.2004 - Az: 711 C 36/04). Hat ein Mieter die Gebühr dennoch
gezahlt, kann diese in aller Regel zurückgefordert werden, da § 5
WoVermittlG vorsieht, dass solche Zahlungen nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden können. Die
Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.
Damit entschieden werden kann, ob eine solche
Mietvertragsausfertigungsgebühr rechtmäßig war oder nicht, ist es
unabdingbar, zu prüfen, welche Art der Wohnungsverwaltung vorliegt.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Parabolantenne für ausländische Mieter / Wohnungseigentümer
Ausländische Mieter und Wohnungseigentümer haben nach der Rechtsprechung
des BVerfG einen Anspruch darauf, eine ausreichende Zahl
muttersprachlicher Fernsehprogramme empfangen zu können.
Wohnungseigentümer [... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
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