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[AnwaltOnline - Newsletter Mai 2006]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter Mai 2006]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                        Mai 2006 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Ehegatte haftet für Maklerprovision mit
Auch der Abschluß eines Maklervertrages für den Kauf einer
Wohnimmobilie ist von der Schlüsselgewalt umfaßt, sofern
nach außen hin deutlich erkennbar ist, daß eine ent-
sprechende Abmachung zwischen den Eheleuten erfolgte. Dies
kann sich beispielsweise in gemeinsamen Besichtigungen der
Immobilie äußern. In diesem Fall haftet auch die Ehefrau
für die Zahlung der Provision, wenn der Maklervertrag nur
vom Ehemann unterzeichnet wurde.
LG Darmstadt, 25.8.2005 – Az: 25 S 81/05
 >> Eigentümerversammlung nur im näheren Umkreis
Auch dann, wenn es sich um ein Anlageobjekt handelt, gilt
der Grundsatz, daß eine Eigentümerversammlung im näheren
Umkreis stattzufinden hat. Es ist hierbei unerheblich, ob
die Mehrheit der Eigentümer außerhalb des Ortes, in dem
sich das Objekt befindet, wohnt.
Ist ein Beschlußanfechtungsantrag wegen Einberufungs-
mangels erfolgreich, so ist es gerechtfertigt, die
Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers und der Antragsgegner (die übrigen Eigentümer)
dem Verwalter aufzuerlegen.
OLG Köln, 6.1.2006 – Az: 16 Wx 188/05
 >> Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann kein Wohnungs-
    eigentumsverwalter sein
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter
nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann.
BGH, 26.1.2006 – Az: V ZB 132/05
 >> Hausgeld veruntreut – Gemeinschaft haftet
Die Tatsache, daß das von der Hausverwaltung in Empfang
genommenes Geld veruntreut wurde, beseitigt die Erfüllungs-
wirkung nicht, da die Hausverwaltung bei der Entgegennahme
als Vertreterin der WEG handelt und mit Geldeingang im
Verhältnis zur WEG Erfüllungswirkung eingetreten ist. Die
WEG-Gemeinschaft haftet daher in einem derartigen
solidarisch.
AG München, vom 26.01.2006, Az. 483 URII 1261/05 WEG
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Mieterseitiger Kündigungsverzicht per Formular
 >> Ab 450 Promille Anspruch auf Zwischenablesung
 >> Kinder dürfen im Wendehammer spielen
 >> Nachträglichen Trittschallschutz selbst bezahlen
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
 >> Gebrochener Vorvertrag - Zahlungspflicht des Mieters
Schließen die Parteien vor Abschluss des "eigentlichen"
Mietvertrages einen sogenannten Vorvertrag ab, in dem sie
sich verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Miet-
vertrag abzuschließen, ergeben sich schon aus diesem Vor-
vertrag Rechte und Pflichten. Löst sich dann der künftige
Mieter einseitig von dem Vorvertrag und damit von seinem
vertraglichen Versprechen, einen Mietvertrag abzuschließen,
hat er die vereinbarte Miete in der von den Vertragsparteien
avisierten Höhe - als Schadensersatz - zu zahlen. Dies gilt
zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den
abzuschließenden Mietvertrag erstmals hätte kündigen können
(LG Coburg, 24.03.2004 - Az: 33 S 16/04).
Wollen Mieter sich daher von einem Vorvertrag lösen, können
sie das nur, wenn diese Möglichkeit in dem Vertrag vor-
gesehen ist unter den dort genannten Bedingungen bzw. -
sofern eine solche Vereinbarung fehlt - nach den allgemeinen
mietrechtlichen Kündigungsvorschriften.
 >> Mietschulden
Nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3,  569 Abs.3 BGB kann der Vermieter
das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Mieter
1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung
des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete
im Verzug ist, oder
2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines
Betrages in Verzug gekommen ist, der die Miete für zwei
Monate erreicht.
Bei Wohnraummiete ist der rückständige Teil i.S.d. Nr.1
jedoch nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er
die Miete für einen Monat übersteigt.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann ein Räumungsurteil wegen
Mietrückstandes jedoch abgewendet werden, wenn binnen zwei
Monaten nach Klagezustellung der Rückstand voll bezahlt wird.
Dies trifft nur dann nicht zu, wenn innerhalb der letzten
zwei Jahre schon einmal wegen Mietrückstandes gekündigt
wurde.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Kinderlärm
 >> Mietkaution und Vermögensverwaltung
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
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