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[AnwaltOnline - Newsletter Oktober 2005]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter Oktober 2005]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                    Oktober 2005 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Kranke Bäume per Mehrheitsbeschluß fällen
Sollen kranke Bäume einer Wohnanlage beseitigt werden, so
liegt dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Es ist
daher ein einfacher Mehrheitsbeschluß ausreichend, ein
einstimmiger Beschluß ist nicht notwendig.
BayObLG, 21.2.2001 – Az: 2 Z BR 142/00
 >> Anwohner nicht mit Standheizung nerven!
Im vorliegenden Fall verursachte die Standheizung (5.45 –
7.00 Uhr) eines in der Nähe des Schlafzimmers eines Anwohners
parkendem Fahrzeug bis zu 55 dB Lärm im Schlafzimmer des
Betroffenen und verursachte gesundheitliche Schäden aufgrund
der ständigen Schlafunterbrechungen.
Der Autofahrer war trotz Bitte des Betroffenen nicht bereit,
sich einen anderen Stellplatz zu suchen. Das Gericht gab dem
Interesse auf ungestörte Nachtruhe Vorrang und verurteilte
den Autofahrer, die Standheizung künftig nicht mehr in
unmittelbarer Nähe des Anwohners zu verwenden. Dies war
insbesondere deshalb zumutbar, weil genügend Parkraum in
ausreichendem Abstand bereit stand.
AG München, 7.1.2005 – Az: 123 C 3000/03
 >> Ab wann Miete zahlen?
Wird mietvertraglich als Beginn der Mietzinszahlungspflicht
der Zeitpunkt der Fertigstellung der vom Vermieter
übernommenen Sanierungsarbeiten vereinbart, so muß der Mieter
das Objekt nicht übernehmen, wenn noch zahlreich (kleinere)
Mängel bestehen. Solange der Mietzins nicht entrichtet werden
muß, besteht auch keine Verpflichtung, die vereinbarte
Sicherheit zu entrichten.
Kammergericht, 22.11.2004 – Az: 8 U 109/04
 >> Befristete Vermietung steht nicht im Widerspruch zur
    Gewinnerzielungsabsicht!
Nicht jede Befristung eines Mietvertrages ist gleich-
bedeutend mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht: Eine
befristete Vermietung über fünf Jahre an den Sohn, der das
Mietverhältnis sodann um 1 ½ Jahre verlängert und eine
anschließende Vermietung an einen Dritten läßt auf einen
dauerhaft angelegten Vermietungswillen schließen.
BFH, 14.12.2004 – Az: IX R 1/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Einseite Mieterhöhungen nicht so einfach!
 >> Nebenkostenabrechnung auch mit maschineller Unterschrift
    wirksam
 >> Wohnung für Drogensüchtige
 >> Hauseigentümer haftet nicht immer bei herabfallenden
    Dachziegeln
 >> Kündigungssperrfrist auch bei Versteigerung
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*2* Das Thema des Monats
 >> Konkurrenzschutz bei gewerblichen Mietverträgen
Es ist nicht notwendig, daß der Mietvertrag eine ausdrück-
liche Konkurrenzschutzklausel enthält, da die Anmietung von
Räumen zur Ausübung eines Betriebes das Recht des Mieters
umfaßt, daß in anderen Räumen dieses Hauses oder auf
unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein
Konkurrenzunternehmen zugelassen wird. Die Verpflichtung des
Vermieters, weitere Räumlichkeiten grundsätzlich nicht an
Konkurrenten zu vermieten, gehört zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache auch ohne besondere vertragliche
Vereinbarung. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt
einen Sachmangel der Mietsache dar und kann zur Minderung
des vereinbarten Mietzinses sowie zu Schadensersatzansprüchen
des Mieters gegen den Vermieter führen. Auch kann darauf
gegebenenfalls eine fristlose Kündigung des Mietvertrags
gestützt werden, jedenfalls dann, wenn der Vermieter nach
Mahnung die Vermietung an einem Konkurrenten nicht unter-
läßt. Anspruch auf Konkurrenzschutz hat derjenige Mieter,
an den zuerst vermietet worden ist.
Der Konkurrenzschutz bezieht sich auf den vereinbarten
vertraglichen Gebrauch der Mietsache. Dieser ergibt sich
i.d.R. aus dem Mietvertrag. Damit umfaßt der Konkurrenzschutz
alle Unternehmen, die dasselbe Unternehmensziel verfolgen.
Allerdings muß zwischen dem ersten und einem vorgesehenen
weiteren Mieter tatsächlich eine Wettbewerbssituation
bestehen. Eine solche ist beispielsweise bei Ladengeschäften,
die dasselbe Warensortiment anbieten, offensichtlich. Nach
der Rechtsprechung besteht Konkurrenzschutz aber auch
beispielsweise für die Vermietung von Praxisräumen an
Angehörige der freien Berufe wie etwa Ärzte, Anwälte,
Steuerberater und Architekten. Dasselbe gilt daher auch für
gewerbliche Unternehmen, die sonstige Dienstleistungen
höherer Art anbieten. Auf die Frage, ob der Betrieb in
nennenswertem Maße auf so genannte Laufkundschaft
angewiesen ist, bei der die Konkurrenzsituation durch ein
unmittelbar benachbartes Konkurrenzunternehmen verschärft
auftreten würde, kommt es also nicht an.
Ein anderes würde dann gelten, wenn der Erstmieter von
vorneherein bei der Anmietung der Räume damit hätte rechnen
müssen, daß eine weitere Vermietung an einen im Wettbewerb
stehenden Betrieb erfolgen würde. Der Umstand, daß in dem
Stadtteil, indem die Immobilie liegt, entsprechende weitere
Unternehmen ansässig sind, genügt dafür aber nicht.
Der mietvertragliche Anspruch auf Konkurrenzschutz besteht
im übrigen grundsätzlich nur gegenüber dem Vermieter. Die
Mieter untereinander sind nicht zu Konkurrenzschutz ver-
pflichtet. Wenn also der Vermieter unter Verstoß gegen seine
einem Mieter gegenüber bestehende Verpflichtung einen Miet-
vertrag mit einem Konkurrenten abschließen sollte, so kann
zwar vom Vermieter verlangt werden, daß er diesen Miet-
vertrag wieder beendet und damit den Mangel behebt. Dagegen
besteht gegen den anderen Mieter kein Anspruch auf Unter-
lassung der gewerblichen Tätigkeit in den von ihm gemieteten
Räumen. Diese Tätigkeit stellt auch keinen Verstoß gegen
Bestimmungen des UWG dar.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Kosten der Schädlingsbekämpfung als Nebenkosten?
 >> Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung
    nebst Musterschreiben:
    1. Schreiben an Eigentümer
    2. Schreiben an Mieter
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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