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[AnwaltOnline - Newsletter Dezember 2004]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter Dezember 2004]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                   Dezember 2004 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Mieterhöhung aufgrund von Energieeinsparungsmaßnahmen
Damit eine Mieterhöhung wegen Verbesserung der Mietsache
gültig ist, genügt es, eine Energiesparmaßnahme schlag-
wortartig zu beschreiben, wenn der Mieter hierdurch
beurteilen kann, ob tatsächlich eine nachhaltige Energie-
einsparung erfolgen wird.
Nach Ansicht des BGH ist es beim Einbau von neuen Kunst-
stoffenstern ausreichend, den erzielbaren Wärmedämmwert und
die erreichte Schallschutzklasse anzugeben. Eine Wärme-
bedarfsmessung ist nicht erforderlich. Kann der Mieter die
Berechnung der angegebenen Meßwerte nicht nachvollziehen
oder überprüfen, so ist es Sache des Mieters, einen fach-
kundigen Rat einzuholen.
BGH – Az: VIII ZR 156/03
 >> Auf den Wetterbericht achten!
Grundstückeigentümer müssen sicherstellen, daß Gehwege im
Grundstücksbereich gefahrlos genutzt werden können – je nach
Art und Umfang der Gemeindeordnung. Gefahrenquellen ist
jedoch nicht erst bei deren auftreten geeignet zu begegnen,
vielmehr muß ein Grundstückseigentümer bereist dann aktiv
werden, wenn eine gefährliche Wetterlage im Wetterbericht
angekündigt wird (z.B. Nachtfrost nach Tauwetter).
OLG Frankfurt/Main – Az: 21 U 38/03
 >> Anspruch auf Miete verwirkt
Mindert der Mieter aufgrund angeblicher Mängel die Miete und
nimmt der gewerbliche Vermieter dies über einen längeren
Zeitraum widerspruchslos hin, so verwirkt der Vermieter
seinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses.
OLG Düsseldorf – Az: 10 U 18/02
 >> Gaststätte ohne Schallschutz
Wird die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis aufgrund
Nichteinhaltung der Schallschutzbestimmungen nicht erteilt,
so hat ein Mieter, der die Räume zum Betrieb einer Gast-
stätte angemietet hat das Recht, den Mietzins auf Null zu
mindern.
KG Berlin – Az: 8 U 139/01
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Nicht zugelassene Plomben – Heizkosten kürzen?
 >> Stellplatz darf benutzt werden!
 >> Wenn der Nachbar einen Freisitz vors Fenster setzt...
 >> Laute Veranstaltungen am Abend ausnahmsweise OK
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*2* Das Thema des Monats
 >> Winterdienst (Streu- und Räumpflicht)
Der Winterdienst beinhaltet im wesentlichen die Räumung des
Bürgersteiges bzw. der sonstigen Außenflächen des Miet-
objektes von Schnee und Eis sowie die Ausbringung von
abstumpfenden Mitteln wie Asche, Granulat etc. Diese Kosten
darf der Vermieter im Rahmen der Kosten der Straßenreinigung
und Müllabfuhr auf den Mieter umlegen. Nimmt der Hausmeister
den Winterdienst vor, so dürfen hierfür keine zusätzlichen
Personalkosten angesetzt werden.
Zu beachten ist zudem, daß nur die Kosten für die Streu-
mittel als solche auf den Mieter abgewälzt werden können.
Schafft sich der Vermieter Arbeitsmittel wie z.B. eine
Schneeschaufel an, so muß er die insofern entstehenden
Kosten selbst tragen. Dies gilt auch für elektrische oder
mit Benzin betriebene Räumgeräte. Die für derartige Geräte
benötigten Betriebsmittel, d.h. Strom oder Benzin, sind
allerdings wiederum umlegbare Nebenkosten.
Die Gehwege sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht von
Schnee und Eis zu befreien. In der Pflicht ist zunächst
grundsätzlich der Eigentümer des Gehweges. Ist die Gemeinde
Eigentümer, so hat sie regelmäßig diese Pflicht auf die
Grundstückseigentümer umgewälzt. Diese wiederum regeln die
Übernahme oftmals ihren Mietverträgen so, daß der Winter-
dienst dem Mieter direkt oder indirekt in Form einer Kosten-
beteiligung zur Last fällt.
Ist der Winterdienst von den Mietern durchzuführen, so
trifft diese Aufgabe nicht nur die Mieter im Erdgeschoß -
der Winterdienst ist von allen Mietern zu übernehmen und
entsprechend zu regeln. Damit der Winterdienst zur Mieter-
sache wird, ist eine mietvertragliche Regelung notwendig.
Eine Regelung in der Hausordnung ist nicht zulässig.
Nachträglich kann der Winterdienst dem Mieter ebenfalls
nicht aufgebürdet werden.
Wurde die Verkehrssicherungspflicht dem Hausverwalter, Haus-
meister oder den Mietern übertragen, so sind die Eigentümer
weiterhin zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet. Dies
muß ggf. auch durch Stichproben erfolgen.
Die Eigentümer müssen zudem dafür sorgen, daß der Winter-
dienst organisiert wird (zus. Regelung in der Hausordnung,
Winterplan). Das Streugut sowie notwendiges Werkzeug ist
vom Vermieter bereitzustellen, sofern es sich nicht um ein
Einfamilienhaus handelt.
Der genaue Zeitraum der Streupflicht ist oftmals in der
Gemeindesatzung geregelt und liegt üblicherweise zwischen 7
und 20 Uhr. Bei besonderen Anlässen oder Gegebenheiten kann
es jedoch notwendig sein, diesen Zeitraum zu strecken.
Dies bedeutet zwar nicht, daß man in dieser Zeit dauerhaft
auf dem Sprung sein muß, nach einer angemessenen Wartezeit
muß jedoch gestreut werden. Erneuert sich Glatteis ständig
oder besteht ein starker Schneefall, so kann das Ende
abgewartet werden, da eine Sicherungsmaßnahme bereits nach
kurzer Zeit keine Wirkung mehr hätte.
Mit dem Winterdienst ist zu beginnen, sobald der Schneefall
sich abgeschwächt hat. Bei ohnehin nur leichtem Schneefall
sind bereits längere Pausen zum Räumen und/oder Streuen zu
nutzen. Zusätzlich zu Bürgersteigen und Gehwegen sind auch
Hauseingänge sowie Wege zu den Mülltonnen und Parkplätzen
zu räumen und zu streuen.
Zu räumen ist übrigens ein Streifen, der breit genug ist, um
2 Fußgänger passieren zu lassen. Kann der Winterdienst vom
hierfür Zuständigen nicht übernommen werden, so ist für eine
Vertretung zu sorgen.
Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, so kann vom
Verantwortlichen Schadenersatz verlangt werden, wenn ein
Verschulden des oder der Verkehrssicherungspflichtigen
vorliegt. War der Eigentümer bzw. Vermieter verantwortlich,
so haften mehrere Eigentümer zunächst gesamtschuldnerisch
und die Haus- und Gebäudeversicherung tritt ein. War ein
Mieter verantwortlich, so ist dies ggf. ein Fall für die
private Hausversicherung. Darüber hinaus kann ein Unfall
auch strafrechtliche Folgen haben. Einige Gemeinden ver-
hängen darüber hinaus Bußgelder für säumige Streupflichtige.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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 >> Weihnachtsbaum, Tannenbaum & Adventskranz
 >> Zweifamilienhaus / Einliegerwohnung - Besonderheit im
    Mietrecht
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