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[AnwaltOnline - Newsletter Oktober 2004]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter Oktober 2004]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                    Oktober 2004 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Büro zu kalt – und nun?
Wurde im Mietvertrag nichts anderes geregelt, so ist der
Vermieter verpflichtet, eine Temperatur von mind. 20°C
herzustellen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf höhere
Temperaturen, auch dann nicht, wenn in den Büroräumen
überwiegend bewegungsarme sitzende Tätigkeiten durchgeführt
werden.
OLG München – Az: 5 U 2889/00
 >> Wer zahlt die Nachmietersuche?
Mangels anderweitiger Vereinbarung kann ein Vermieter die
Kosten für eine Nachmietersuche vom Mieter verlangen, wenn
dieser vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Mietdauer
auszieht.
Es kann davon ausgegangen werden, daß eine schnelle Neu-
vermietung im Interesse des ausziehenden Mieters ist, da
dies seine Zahlungspflicht vermindert.
LG Berlin – Az: 64 S 269/00
 >> Für Müllgebühr haftet der Vermieter!
Die Gemeinde kann sich an den Vermieter halten, wenn der
Mieter die Müllgebühren nicht aufbringen kann. Die
Allgemeinheit darf nach Ansicht des Gerichts keinesfalls
mit dem Gebührenausfall belastet werden.
OVG Rheinland-Pfalz – Az: 12 A 10107/02
 >> Funkantenne auf dem Dach?
Hat ein Mieter ohne die mietvertraglich vorgesehene
Zustimmung des Vermieters eine Funkantenne auf dem Dach
angebracht, so muß diese auf Verlangen entfernt werden,
sofern dies nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben
entgegensteht.
Das Erscheinungsbild des Hauses, aber auch das Risiko,
daß andere Mieter auch eine Antenne anbringen möchten,
sind beachtenswerte Gründe des Vermieters.
LG Heilbronn – Az: 7 S 585/90
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Mietausfall wegen Baumängeln
 >> Schönheitsreparatur oder Kostenbeteiligung – als Klausel
    OK?
 >> Wenn die Nebenkostenvorauszahlung viel zu hoch war...
 >> Lebensgefährte als Vertreter bei der Eigentümerver-
    sammlung?
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*2* Das Thema des Monats
 >> Fragebogen oder Fragen des Vermieters
Nicht nur der Mieter möchte sich über seine zukünftige
Wohnung gut informieren; auch Vermieter möchten etwaige
zukünftige Mieter gerne genauer kennenlernen - schließlich
vermietet nicht jeder gern an irgend jemanden. Grundsätzlich
kann der Vermieter einem potentiellen Mieter Fragen
schriftlich oder mündlich stellen - auch gegen einen
Fragebogen ist nichts einzuwenden.
Dies bedeutet aber nicht, daß der Vermieter alles fragen
kann. Fragen, mit denen der Vermieter versucht abzuschätzen,
ob die Mietwohnung für den Interessenten bezahlbar ist, sind
durchaus zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet
werden. Bei Fragen, die nichts mit der Wohnung zu tun haben,
kann jedoch die Unwahrheit gesagt werden, ohne daß dies
negative Auswirkungen hat. Nur wenn bei zulässigen Fragen
gelogen wird, kann dies dazu führen, daß ein hieraufhin
geschlossener Mietvertrag angefochten wird, da bei Falsch-
beantwortung zulässiger Fragen eine arglistige Täuschung
vorliegt. Schweigen kann hier eine bessere Strategie sein,
da dies nicht immer eine arglistige Täuschung impliziert.
Zu Themenbereichen, die der Vermieter nicht anspricht,
müssen vom Interessenten keine Angaben gemacht werden; nur
der Bezug von Sozialhilfe ist auch ohne entsprechende Frage
zu offenbaren.
Der Vermieter kann nach dem Einkommen fragen also auch in
Erfahrung bringen, ob ein fester Arbeitsplatz besteht.
Ebenso hat der Vermieter ein Recht zu erfahren, wie
viele Personen in die Wohnung einziehen werden. Um als
Vermieter eine bessere Sicherheit hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten zu erhalten, sollte
dieser zusätzlich zum Fragebogen eine Schufa-Selbstauskunft
vom Interessenten verlangen.
Wenn dem potentiellen Mieter nun ein Fragebogen vorgelegt
wird, so sollte der Interessent diesen ausfüllen, da der
Vermieter selbstverständlich nicht verpflichtet ist, einen
Interessenten auch zu akzeptieren. Er kann sich seinen
Mieter aussuchen und bei verweigerter Auskunft seinerseits
einen Mietvertrag ablehnen.
Der Vermieter kann den vorherigen Vermieter nur dann
kontaktieren, wenn der Interessent dem zugestimmt hat.
In seltenen Fällen verlangen Verwalter oder Vermieter eine
Gebühr für die Auswertung eines derartigen Fragebogens -
dies ist nicht zulässig. Als Betroffener kann man daher
später das Geld zurückfordern.
Übersicht über zulässige Fragen
Einkommen
Arbeitsplatz
Arbeitgeber
Familienstand
Sozialhilfebezug
Anzahl und Alter der Personen, die im Haushalt leben werden
Übersicht über unzulässige Fragen
Sind Kinder geplant?
(Nein, wir möchten uns auf unser berufliches Fortkommen
konzentrieren. - Ein ruhiger Mieter ist ein guter Mieter,
besonders, wenn er viel arbeitet und nicht in der Wohnung
ist.)
Sind Sie / ist Ihre Ehefrau/Lebensgefährtin schwanger?
(s.o.)
Sind Sie Ausländer / ist Ihr Partner Ausländer?
(Nein. Einige Vermieter könnten um das Gefüge der Mieter-
schaft besorgt sein. Selbstverständlich ist ein einfaches
Nein nicht immer möglich - dann stellt der Vermieter diese
Frage regelmäßig ohnehin nicht.)
Liegen gegen Sie/Ihren Partner Vorstrafen vor?
(Nein, ich/wir verhalten uns immer gesetzestreu. - Kein
Vermieter möchte seine Wohnung von der Polizei gestürmt
sehen.)
Wie möchten Sie die Wohnung einrichten?
(Klassisch, Schrankwand, Tisch, zwei Sessel, Fernseher und
ein Bett. - Wie man sich eine ideale Wohnung eben so vor-
stellt.)
Welche Musik bevorzugen Sie?
(Klaviermusik - die beruhigt und entspannt uns/mich. - Ein
ruhiger Mieter ist ein guter Mieter)
Rauchen Sie / Ihr Partner?
(Nein - Wer möchte schon gelbe Wände haben?)
Sind Sie Mitglied einer Partei? Wenn ja, welcher?
(Nein oder aber Partei, die der Vermieter vermutlich
favorisiert.)
Haben Sie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben?
(Nein, ich lege großen Wert auf finanzielle Sicherheit. -
Der Vermieter auch)
Wie lange haben Sie Ihre vorherige Wohnung gemietet?
(Wählen Sie eine Periode, die dem Vermieter vermutlich
gefallen wird - beispielsweise 3-5 Jahre, das führt nicht
zur Frage, warum Sie nicht in der Wohnung geblieben sind und
ist nicht so kurz, daß die Alarmglocken schrillen würden,
wie es bei 3 Monaten der Fall wäre.)
Warum wurde Ihr vorheriges Mietverhältnis beendet?
(Die Wohnung war zu klein / nicht luxuriös genug / nicht
leise genug / zu viele Leute bei anderen Nachbarn / die
Lage nicht gut genug / der Vermieter hat Eigenbedarf
angemeldet)
Liegen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Sie/Ihren
Lebenspartner vor?
(Selbstverständlich nicht)
Was ist Ihr Beruf?
(Wählen Sie einen Beruf, der dem Vermieter ggf. gefallen
wird)
Wie ist Ihre Bankverbindung? / Bei welcher Bank sind Sie?
(Suchen Sie sich eine schöne Bank aus)
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?
(Nein - meinen Sie, daß sich das lohnt? Ich habe gehört,
für den Straßenverkehr soll sich das lohnen... haben Sie
da Erfahrung? - Ein Mieter ohne Rechtsschutzversicherung
macht nicht so schnell Ärger)
Sind Sie Mitglied im Mieterverein?
(Nein, das lohnt sich doch nicht - ich hatte noch nie
irgendwelche Probleme mit meinen Wohnungen)
Würden Sie zusätzlich eine Bürgschaft erbringen?
(Ja - Neben der Mietkaution ist keine Bürgschaft zu
erbringen, es kann getrost zugesagt werden.)
Trinken Sie Alkohol und wenn ja, wann?
(Zum guten Essen mal ein Glas Wein - Wer will schon einen
Trinker im Haus?)
Was sind Ihre Hobbies?
(Lesen, Malen, Fahrradfahren, Schwimmen - Alles leise oder
nicht in der Wohnung)
Wie oft erhalten Sie Besuch?
(Selten, ich treffe mich eher mit Freunden im Restaurant
oder im Theater)
Wie stehen Sie zu Tieren?
(Leider kann ich mir aufgrund meiner beruflichen Angespannt-
heit keine Tiere halten - ich wäre zu selten für sie da - So
ist man kein Tierfeind und entwarnt den Vermieter - es wird
keine Haustiere geben)
Kann die Wohnung von uns später besichtigt werden?
(Jederzeit - Wenn der Vermieter dies tatsächlich einmal
will, kann man im Urlaub oder krank sein)
Derartige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Besser ist
es jedoch, zu antworten und zwar so, wie Sie meinen, daß
der Vermieter es hören will. Einige mögliche Antworten haben
wir in Klammern genannt.
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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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