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[AnwaltOnline - Newsletter Dezember 2003]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter Dezember 2003]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                   Dezember 2003 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Wenn der Mieter Schimmel verursacht...
Kann nach einem Sachverständigengutachten festgestellt
werden, daß feuchtigkeitsrelevante Baumängel nicht vorliegen,
kann nur das Verhalten des Mieters für Feuchtigkeit und
Schimmel ursächlich sein. Insbesondere Schimmel, der auf-
tritt, wenn Fenster dauerhaft in Kippstellung gelassen
werden, ist ein Indiz hierfür. Die dauerhafte Kippstellung
ist kein ordnungsgemäßes Lüften. In einem solchen Fall
obliegt es den Mieter, ein vertragsgerechtes Verhalten zu
beweisen. Darüber hinaus stellen Feuchtigkeitserscheinungen,
die durch den Mieter selbst verursacht werden, keinen Miet-
minderungsgrund dar.
AG Minden – Az: 20 C 217/01
Bestätigt durch LG Bielefeld – Az: 22 S 95/02
 >> Wann ist eine Betriebskostenabrechnung nachvollziehbar?
Eine Betriebskostenabrechnung ist dann nachvollziehbar, wenn
sich aus der Abrechnung die Gesamtkosten, der Verteilungs-
schlüssel, der Kostenanteil des belasteten Mieters sowie die
auf den Kostenanteil anrechenbaren Vorauszahlungen ergeben.
Mit dem Zugang einer solchen Abrechnung sind etwaige Nach-
zahlungen fällig.
OLG Düsseldorf – Az: 24 U 99/02
 >> Muß der Mieter Mängel selbst beheben?
Mieter haben bei auftretenden Mängeln das Recht, diese zu
beseitigen. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nur bei
leicht und zumutbar behebbaren Mängeln, bei denen andern-
falls ein erheblicher Schaden droht. Wird ein solcher Fehler
nicht behoben, so besteht seitens des Mieters bei unter-
lassener Schadensabwendung ein Mitverschulden.
Die Schadenersatzpflicht des Mieters gilt sowohl für mittel-
bare als auch unmittelbare Folgeschäden. Bei grob fahr-
lässigem Verhalten des Vermieters greift ein Haftungsaus-
schluß für mittelbare Folgeschäden nicht.
OLG Düsseldorf – Az: 24 U 87/02
 >> Hellblaue Wände bei Auszug
Auch wenn mietvertraglich weiße Wände vereinbart wurden,
kann der Mieter nicht gezwungen werden, bei Auszug alle
Wände Weiß zu streichen. Vielmehr sind gewisse Freiräume
einzuräumen, sofern keine extremen Farben gewählt wurden.
Zu den extremen Farben gehört hellblau im Gegensatz zu Lila,
Schwarz, Rot oder Grellgelb nicht.
LG Lübeck - Az: 14 S 221/00
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Büroräume zu warm – Mangel?
 >> Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung
 >> Unfall mit Hund - Wer haftet?
 >> Unterbringung in Obdachlosenunterkunft bei Zwangsräumung
    unzumutbar?
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
 >> Wohnungsabnahme
Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Vermieter die
Wohnung unmittelbar nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit,
d.h. also am Tag nach Mietende, in vertragsgemäßem Zustand
zu übergeben.  Etwaige nach dem Mietvertrag geschuldete
Reparatur- oder Renovierungsarbeiten sind bis zu diesem
Termin abzuschließen. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht
verpflichtet, an den durchzuführenden Arbeiten durch
Besichtigungen o.ä. teilzunehmen. Von diesem Grundsatz kann
es indes Ausnahmen geben. Ist z.B. Streit über Art und
Umfang der durchzuführenden Arbeiten entbrannt, kann sich
aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht des Vermieters ergeben,
die Wohnung noch vor Ablauf der Mietzeit zu besichtigen, um
so dem Mieter Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage einer
Absprache mit dem Vermieter die erforderlichen Reno-
vierungsarbeiten fristgerecht bis zum Ende des Mietver-
hältnisses durchführen zu können. Kommt der Vermieter
seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann er u.U. seiner
grundsätzlich bestehenden Ansprüche wegen verspäteter Rück-
gabe der Wohnung ganz oder teilweise verlustig gehen.
Es bietet sich an, dass Mieter und Vermieter gemeinsam eine
Abnahmebegehung durchführen und dann auch ein Abnahmeproto-
koll aufsetzen. Sie können hierzu unser entsprechendes
Formular nutzen. Ein Anspruch auf Durchführung einer
solchen Abnahmebegehung besteht jedoch regelmäßig nicht.
Weigert sich der Vermieter, eine Abnahmebegehung durchzu-
führen, sollte der Mieter aus Gründen der Beweissicherung
selbst den Zustand der Wohnung dokumentieren und hierzu
möglichst unabhängige Zeugen hinzuziehen. Der Wohnungs-
schlüssel muss dem Vermieter im übrigen auch dann, wenn
eine Abnahmebegehung nicht durchgeführt wird, fristgerecht
nach Mietende, etwa durch Einwurf in den Briefkasten des
Vermieters, überlassen werden.
 >> Steuerabzug noch in diesem Jahr nutzen
Wer eine Immobilie kauft und finanziert, nutzt oft die
Möglichkeit, einen Teil der Zinsen gleich im voraus zu
bezahlen. Bis zu zehn Prozent Zinsvorauszahlung - genannt
Damnum - konnte man bislang steuerlich sofort geltend
machen. "Damit ist ab Jahresende Schluss", erklärt Jürgen
Michael Schick, Bundespressesprecher und Vizepräsident des
Verbandes Deutscher Makler (VDM).
Die bislang gültige Regelung lohnte sich für alle Erwerber
von vermieteten Immobilien, da diese die Zinsen für die
Finanzierung von der Steuer abziehen können. Wer beispiels-
weise ein Hypothekendarlehe n von 200.000 EURO aufnahm und
sich nur 90 Prozent der Darlehenssumme auszahlen ließ, der
konnte 20.000 EURO als Damnum sofort abziehen. "Für
Spitzenverdiener bedeutete das eine Steuerersparnis von rund
10.000 EURO", so Schick.
Damit soll es nun vorbei sein. In dem sogenannten "5. Bau-
herrenerlass", einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
von Ende Oktober, heißt es, dass das Damnum künftig nur noch
bis maximal fünf Prozent steuerlich abgezogen werden darf.
In dem oben erwähnten Beispiel halbiert sich die Steuer-
ersparnis also von 10.000 auf 5.000 EURO.
Die Halbierung der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Damnums
soll für alle Darlehensverträge gelten, die nach dem
31.12.2003 geschlossen werden. "Wer also in diesem Jahr noch
eine vermietete Immobilie kauft und finanziert, sollte die
Möglichkeit nutzen, die vollen zehn Prozent auszuschöpfen",
rät VDM-Vize Schick.
Quelle: PM VDM
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Auf-
    stellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer
    Verordnungen
 >> Mietminderung bei falsch angegebener Wohnungsgröße
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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Diese Publikation ist ein Service von https://www.AnwaltOnline.com
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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