[AnwaltOnline - Newsletter August 2003]
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* AnwaltOnline - Mietrecht August 2003 *
* von https://www.AnwaltOnline.com *
* ISSN: 1619-7143 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Durchsetzung eines generellen Hundehaltungsverbotes <<
Die Durchsetzung eines unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses,
welcher Hundehaltung generell verbietet, kann im Einzelfall
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig sein.
Grundsätzlich bindet er jedoch alle Wohnungseigentümer.
BayObLG - Az: 2 ZBR 58/00
>> Trotz Mängeln vollen Mietzins gezahlt... <<
1. Wird der Mietzins vorbehaltlos und ungekürzt über einen
längeren Zeitraum hinweg vom Mieter trotz bestehender Mängel
bezahlt, kann später keine Minderung mehr geltend gemacht
werden. Mängelanzeigen begründen keine konkludente vorbe-
haltliche Mietzinszahlung.
2. Die Rückgabe der Mieträume zum 7. eines Monats ist eine
Rückgabe zur Unzeit. Der Mieter hat eine Nutzungsent-
schädigung für den vollen Monat, in welcher die Rückgabe
stattfand, zu zahlen.
Kammergericht - Az: 8 U 89/01
>> Mietkaution bei Gewerbemietvertrag <<
Wird im Mietvertrag eine Barkaution vereinbart, so besteht
keine Berechtigung, diese einseitig durch eine Bankbürg-
schaft zu ersetzen.
OLG Celle - Az: 2 W 42/03
>> Doppelprovision des Maklers <<
Steht im Exposé des Maklers der ausdrückliche Hinweis auf
eine Käuferprovision, so ist dies ein Angebot zum Abschluss
eines Maklervertrages,und zwar auch dann, wenn der Makler
vom Verkäufer der Immobilie beauftragt wurde.
Das Angebot wird konkludent angenommen, wenn vom Kauf-
interessenten telefonisch ein Besichtigungstermin mit dem
Makler vereinbart wird, ohne auf die fehlende Bereitschaft
zur Zahlung deutlich hinzuweisen.
OLG Celle - Az: 11 U 234/02
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Schein-Verwalter-Bestellung <<
>> Alte Bäume rechtzeitig fällen! <<
>> Schadensersatz vor Fristablauf? <<
>> Auch "wilder" Müll ist vom Grundstückseigentümer zu
entsorgen <<
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
>> Sonderkündigungsrechte des Mieters <<
1. Mieterhöhung
Führt der Vermieter bauliche Maßnahmen durch, die den
Gebrauchswert des Mietobjektes nachhaltig erhöhen, die
allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken,
dann spricht das Gesetz in § 559 Abs. 1 BGB von einer
Modernisierung.Modernisierungen, aber auch andere bauliche
Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund von Umständen durchführt,
die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen, berechtigen den
Vermieter zur Durchführung von Mieterhöhungen. Macht der Vermieter
eine solche Mieterhöhung gegenüber dem Mieter geltend, kann
dieser gemäß § 561 BGB bis zum Ablauf des zweiten Monats
nach Zugang der Mieterhöhungserklärung zum Ablauf des
übernächsten Monates kündigen. Macht etwa der Vermieter
dem Mieter gegenüber im Juli die Mieterhöhung geltend, so
kann der Mieter bis zum 30. September mit Wirkung zum 30.
November kündigen. Die Kündigung des Mieters führt dann u.a.
dazu, dass bis zum Ende der Mietzeit nur der alte Mietzins
bezahlt werden muss.
Das dargestellte Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter auch
zu, wenn der Vermieter die Anhebung der Nettokaltmiete auf
die ortsübliche Vergleichsmiete erklärt.
2. Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
Der Mieter hat die Durchführung von Modernisierungsmaß-
nahmen, d.h. von Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache,
zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung
neuen Wohnraumes durch den Vermieter nach § 554 Abs. 2 BGB
grundsätzlich zu dulden. Der Vermieter muss dem Mieter
seine Absicht, derartige Maßnahmen durchzuführen, spätestens
drei Monate vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Der Mieter
hat dann das Recht, bis zum Ablauf des auf den Zugang der
Mitteilung folgenden Monates mit Wirkung zum nächsten Monat
außerordentlich zu kündigen. Erhält beispielsweise der
Mieter die Benachrichtigung des Vermieters im Juni, kann er
bis zum 31. Juli mit Wirkung zum 31. August von seinem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
3. Verweigerung der Untervermietungserlaubnis
Nach § 540 Abs. 1 BGB hat der Mieter ein Sonderkündigungs-
recht, wenn ihm der Vermieter die begehrte Untervermietung
des Mietobjektes verweigert. Bittet der Mieter den Vermieter
demnach um Erlaubnis für die Untervermietung, und lehnt der
Vermieter dies ab, ohne dass in der Person des Untermieters
ein wichtiger Grund für die Ablehnung besteht, kann der
Mieter unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist das Mietver-
hältnis kündigen.
Diese Möglichkeit des Sonderkündigungsrechtes wird von
Mietern bisweilen gerne genutzt, um länger laufende Zeit-
mietverträge vorzeitig zu beenden. In Erwartung der
Ablehnung der Untervermietungserlaubnis wird in derartigen
Fällen an den Vermieter der Scheinwunsch auf Untervermietung
herangetragen. Fordert der Vermieter den Mieter dann nicht auf,
geeignete Kandidaten zu benennen, sondern lehnt er die Bitte des
Mieters rundweg ab, kann der Mieter wie dargestellt außer-
ordentlich innerhalb der Dreimonatsfrist kündigen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Räumungsklage <<
>> Bundesrat beschließt Verwertungskündigung für die neuen
Bundesländer <<
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