[AnwaltOnline - Newsletter November 2000]
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* AnwaltOnline - Newsletter November 2000 *
* von https://www.AnwaltOnline.com *
* ISSN: 1511-7774 *
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Dieser Newsletter ist 100%ig opt-in.
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Mieter verändert Außenfenster - Kündigung? <<
Lässt ein Mieter einer Altbauwohnung gegen den erklärten
Willen des Vermieters ein modernes Fenster einbauen, das in
seiner Konstruktionsart von dem ursprünglichen Fenster
abweicht, so stellt dies einen Eingriff in die
Dispositionsbefugnis des Vermieters dar, die eine Kündigung
nach §553 BGB rechtfertigt.
AG Schöneberg, Urt. vom 29.3.2000 - 7 C 521/99
>> Zeitmietvertrag - Miete ist bis zum Ende zu zahlen <<
Bei einem Zeitmietvertrag ist die Miete bis zum Ende
desselben vom Mieter zu entrichten. Dieses gilt auch dann,
wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt und die Wohnung
geräumt wurde. Ebenso besteht die Verpflichtung zur Miet-
zahlung, wenn die Wohnung zu einem geringeren als dem
ursprünglichem Mietzins weitervermietet wurde.
Hier ist jedoch lediglich die Differenz zwischen neuer
und ursprünglicher Miethöhe vom alten Mieter zu begleichen.
Das Landgericht entschied, dass die künftig fälligen Beträge
bereits zum Auszugszeitpunkt oder dem der Weitervermietung
einklagefähig sind.
LG Berlin - 64 S 526/98
>> Entfernung eines Kampfhundes kann verlangt werden <<
Ein Kampfhund in der Nachbarschaft muß von den Mietern
nicht geduldet werden. Vielmehr kann der Kampfhund
gegebenenfalls auch gerichtlich entfernt werden, sogar
dann, wenn sich der Hund bislang friedlich verhalten hat.
Das LG hat festgestellt, daß nicht verläßlich ausge-
schlossen werden kann, dass die Mieter durch die Haltung
von Bullterriern nicht gefährdet sind.
LG Gießen - 1 S 128/94
>> Nachmieter und Mietvertrag <<
Ist der Nachmieter nicht bereit den laufenden Mietvertrag
zu übernehmen, so ist der Vermieter berechtigt, diesen
abzulehnen. Der Vermieter einer Gerwerbefläche konnte somit
einen Nachmieter ablehnen, der die Räumlichkeiten zu Wohn-
zwecken nutzen wollte.
Dieses gilt auch dann, wenn der Vermieter von hiervon in
Kenntniss gesetzt wurde und nicht sogleich widersprach.
Die spätere Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und
Glauben, wenn dem Vermieter beispielsweise klar wird, daß
eine solche Nutzung steuerliche Nachteile bringt. Dieses
gilt darüberhinaus auch dann, wenn zunächst ein Ein-
verständniss erklärt wurde. Finanzielle Nachteile durch
einen Ersatzmietvertrag sind dem Vermieter nicht zuzumuten.
OLG Frankfurt - 1 U 251/98
>> Eigentümer für Abfall verantwortlich <<
Die für einen Abfallcontainer anfallenden Gebühren sind im
Falle der Zahlungsunfähigkeit des Pächters vom Eigentümer
zu entrichten, da neben Pächter auch der Eigentümer für den
Zustand des Grundstücks und den dort anfallenden Abfall
verantwortlich ist.
Die Klage gegen einen solchen Gebührenscheid wurde somit
abgewiesen. Im vorliegenden Fall hatte der Pächter für
DM 1.300,00 Sperrmüll entsorgen lassen, bezahlte jedoch
nicht. Nach erfolgloser Pfändung wurde dem Eigentümer der
Gebührenbescheid zugesandt. Die Rechtsmäßigkeit dieses Ver-
fahrens wurde bestätigt, sofern der entsorgte Abfall vom
Grundstück des Eigentümers stammt.
VG Koblenz - 7 K942/00
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
>> Wohngemeinschaften - Eine Übersicht <<
Wird eine Wohnung an mehrere Personen vermietet, stellt
sich die Frage, in wieweit das Auswechseln einzelner
Mieter (als Mitglieder einer Wohngemeinschaft) zulässig
ist. Aus dieser Frage ergeben sich sowohl für den Vermieter
als auch die Mieter weitergehende Konsequenzen. Da der
historische Gesetzgeber des BGB diese in der heutigen
Vertragspraxis häufig auftretende Frage nicht als
regelungsnotwendig erkannt hat, lässt sie sich nur wie
folgt durch Auslegung des Mietvertrags beantworten.
Entscheidend ist hierbei, ob der Vermieter an bestimmte
Personen bzw. an eine bestimmte Personengruppe oder nur an
eine bestimmte Personenzahl vermietet hat.
Legt der Vermieter auf bestimmte Personen besonderen Wert
oder macht er gegen die mit einem Wechsel verbundene Unruhe
und Unsicherheit ausdrücklich Bedenken geltend, ist davon
auszugehen, dass ein Wechsel der Mieter nicht zulässig ist.
Aber auch für den Fall, dass im Mietvertrag nur eine
bestimmte Personengesamtzahl festgelegt wurde, müssen die
wohnberechtigten Personen (der Wohngemeinschaft)
grundsätzlich namentlich aufgeführt werden. Geschieht das
nicht, muss auf andere Weise klargestellt werden, wer
Mieter ist und wie sich der Kreis und die Zahl der
wohnberechtigten Personen bestimmt. Ist selbst durch
Auslegung nicht zu klären, wer der Mieter sein soll, fehlt
es an einem gültigen Mietvertrag.
Die Zulässigkeit des Auswechselns von Mietern im Rahmen der
zulässigen Gesamtpersonenzahl kann nun von vorneherein im
Mietvertrag ausdrücklich geregelt werden. Es ist aber für
den Fall, dass das nicht geschehen ist, auch eine
schlüssige Vertragserweiterung möglich, d.h. die Zu-
lässigkeit muss nicht notwendiger Weise schriftlich im
Vertrag fixiert sein. Dies ist insbesondere in Betracht
zu ziehen, wenn der Vermieter an eine Wohngemeinschaft
vermietet, deren Zusammensetzung aufgrund des Status der
Mieter (z.B. bei Studenten, Gastarbeitern) fluktuiert.
Genauso wird man einer Wohngemeinschat einen Anspruch auf
Auswechslung ihrer Mitglieder gewähren müssen, wenn der
Vermieter jahrelang einem Wechel von Mitgliedern in der
Wohngemeinschaft nicht widersprochen hat, auf Mieterseite
ein wichtiger Grund vorliegt und die Belange des Vermieters
- auch was die Sichersellung der vollständigen und
pünktlichen Mietzinszahlung anbelangt - nicht berührt
werden. So muss der Vermieter beispielsweise einen Wechsel
nicht hinnehmen, sofern ihm der Nachfolger aus Gründen, die
in dessen Person liegen, unzumutbar ist.
Zu beachten ist jedoch in jedem Fall, dass von den Mietern
die vertraglich vereinbarte Gesamtpersonenzahl nicht
überschritten werden darf.
Wird nun das Auswechseln einzelner Mitglieder einer Wohn-
gemeinschaft als zulässig angesehen, muss der Vermieter den
durch die Vielzahl und den gelegentlichen Wechsel der
Bewohner verursachten größeren Verschleiß, vermehrten Lärm
und unsachgemäßere Pflege in Kauf nehmen, darüber hinaus-
gehende Störungen aber nicht, auch wenn sie sich aus der
Eigenart einer Wohngemeinschaft ergeben.
Weiterhin gilt, dass, wenn in der Wohngemeinschaft weder
Personen noch Namen genannt werden, mit dem Ausscheiden aus
der Wohngemeinschaft auch die Verpflichtung, künftige
Mietzahlungen zu entrichten, endet. Sofern das aus-
geschiedene Mitglied jedoch als Mitmieter genannt ist,
haftet es weiterhin auf Zahlung der Miete, es sei denn,
der Vermieter entlässt es ausdrücklich, oder durch
schlüssiges Verhalten (Streichung oder Namenswechsel im
Mietvertrag) aus dem Vertrag.
Hat der ausscheidende Mitmieter an den Vermieter eine
Kaution, Mietvorauszahlung oder einen Finanzierungsbeitrag
für die Wohngemeinschaft geleistet, so hat er gegenüber dem
Vermieter keinen Anspruch auf Rückzahlung etwa nicht ver-
brauchter Teile, sondern muß sich deswegen mit den übrigen
Mitmietern auseinandersetzen.
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*3* Neues bei AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie.
2. Unser Program für Mietspiegel liegt in einer neuen
Version vor.
3. Die Mietspiegeldatenbank wurde erweitert und
aktualisiert.
4. Die Musterverträge wurden um einen Untermietvertrag
erweitert.
5. Demnächst bei AnwaltOnline: Familienrecht
Jede dritte, in Großstädten beinahe jede zweite Ehe wird
irgendwann geschieden. Für die Betroffenen, Ehegatten und
Kinder, ist eine Scheidung meist mit weit reichenden,
nicht selten katastrophalen Folgen verbunden.
Schwierige Probleme zum Beispiel in den Bereichen des
elterlichen Sorge- und Umgangsrechts, des Ehegatten- und
Kindesunterhalts, der Vermögensauseinandersetzung, des
Schuldendienstes, des weiteren Verbleibs in der Ehe-
wohnung oder der Auseinandersetzung des Hausrats können
von den Beteiligten ohne rechtskundigen Rat oft nicht
gelöst werden. Von der richtigen Beurteilung dieser
Fragen hängt aber vielfach die persönliche und
wirtschaftliche Zukunft der Beteiligten ab.
Anwaltonline informiert ab November 2000 mit:
Regelmäßigen Beiträgen zu wichtigen Fragen aus dem Gebiet
des Familienrechts mit den relevanten gesetzlichen Vor-
schriften.
Veröffentlichung und Erläuterung aktueller Urteile.
Daneben besteht die Möglichkeit der individuellen
Beratung durch einen Rechtsanwalt. Um bei Beratungs-
wünschen zur Höhe von Unterhaltszahlungen und
Zugewinn-ausgleichsansprüchen oder den Aussichten auf
Gewährung der staatlichen Prozesskostenhilfe möglichst
genaue Aussagen machen können, stehen Online–Formulare
zur Verfügung, mit deren Hilfe eine zuverlässige
Datenbasis gewonnen werden kann.
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
Um AnwaltOnline zu kontaktieren:
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
mit der Adresse unter der sie eingetragen sind an:
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*5* (P) (C) 2000 AnwaltOnline
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.
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