[AnwaltOnline - Newsletter September 2000]
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* AnwaltOnline - Newsletter September 2000 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Katzennetz am Balkon <<
Gegenüber dem Mieter, der den Balkon der angemieteten
Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner
wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein
Unterlassungsanspruch zu.
AG Wiesbaden, Urt. Vom 17.12.1999 – 93 C 3460/99-25
>> Braunverfärbung des Warmwassers als Mangel <<
Die immer wieder auftretende Braunverfärbung des Warmwassers
stellt einen Mangel der Wohnung dar.
Der Vermieter, der diesen Mangel bestreitet, kann sich nicht
darauf zurückziehen, dass bei einer einmaligen Überprüfung
keine Braunverfärbung festgestellt worden sei.
LG Berlin, Urt. vom 10.03.2000 – 64 S 471/99
>> Verschuldeter Zahlungsverzug bei falscher Kontonummer <<
Vergißt der Mieter, den Mietzins zu zahlen oder gibt er auf
dem Überweisungsauftrag eine andere Kontonummer an als die
des Vermieters, so hat er den dadurch entstehenden Zahlungs-
verzug verschuldet.
AG Potsdam, Urt. vom 14.10.1999 – 26 C 311/99
>> Fenstergitter <<
Die Montage von Schutzgittern – bestehend aus Metallrahmen
und –stäben – vor den Fenstern an der Hausfassade einer
Wohnungseigentumsanlage stellt grundsätzlich eine bauliche
Veränderung dar.
Für die dadurch beeinträchtigten übrigen Wohnungseigentümer
begründet eine erhöhte Einbruchsgefahr in die
Erdgeschosswohnung jedenfalls dann keine Duldungspflicht aus
dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer, wenn mit
den Gittern zugleich eine Kletterhilfe geschaffen wird, die
den Einstieg in eine andere Wohnung der Anlage erleichtert.
OLG Zweibrücken, Beschl. Vom 02.02.2000 – 3 W 12/00
>> Modernisierung der Umwelt zuliebe <<
Auch wenn eine Modernisierungsmaßnahme im Interesse der
Umwelt Sinn macht, ist eine Mieterhöhung nach § 3 MHG nur
möglich, soweit die Maßnahme wirtschaftlich ist. Die Kosten
der Modernisierung dürfen dabei die Energieeinsparung um
höchstens das Dreifache übersteigen.
AG Köln Urt. V 27.04.99; 208 C 167/98
Quelle: WM 2000 S. 331
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
Betriebskostenabrechnung bei gewerblichen Mietobjekten
Vermieter gewerblicher Mietobjekte unterliegen hinsichtlich
der Betriebskostenumlage nicht vergleichbaren Beschränkungen
wie Vermieter von Wohnraum. Zwar gilt auch bei der Gewerbe-
miete der Grundsatz, daß der Mieter Betriebskosten nur dann
zu tragen hat, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Jedoch ist der Vermieter gewerblicher Mietobjekte nicht an
die strengen Vorgaben der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungs-
verordnung ( nachzulesen unter
https://www.AnwaltOnline.com/goto/bv.html ) gebunden. So
wurde beispielsweise gerichtlich entschieden, daß auch die
Umlage von Verwaltungskosten vereinbart werden kann.
Die Vorgaben der Heizkostenverordnung (nachzulesen unter
https://www.AnwaltOnline.com/goto/hv.html ), insbesondere
also die Pflicht, Heizung und Warmwasser zumindest teilweise
einzelverbrauchsabhängig umzulegen, gilt indes auch für
gewerblich genutzte Räume. Im Rahmen der Abrechnung von
Heiz- und Warmwasserkosten muß allerdings nicht - wie
vielfach vermutet - zwangsläufig eine Vorerfassung des
gewerblich genutzten Teils eines Mietobjektes erfolgen. Denn
Gewerberäume müssen nicht stets einen höheren Wärmeverbrauch
aufweisen als Wohnräume. Etwas anderes wird insoweit nur
dann zu gelten haben, wenn der gewerblich genutzte Teil
offensichtlich einen deutlich höheren Wärmeverbrauch
aufweist als der Teil des Mietobjektes, der zu Wohnzwecken
genutzt wird.
Gemäß § 20 II Satz 2 Neubaumietenverordnung (nachzulesen
unter https://www.AnwaltOnline.com/goto/nv.html ) muß
allerdings bei Mischmietobjekten, in denen der nicht
gewerblich genutzte Teil preisgebunden ist, hinsichtlich
anderer Betriebskostenarten ein Vorwegabzug durchgeführt
werden muß. Erst dann können die Betriebskosten im
preisgebundenen Wohnraum auf die Wohnraummieter umgelegt
werden. Kann nicht festgestellt werden, ob die
Betriebskosten auf Wohn- oder Geschäftsraum entfallen,
müssen sie nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen
oder nach dem Verhältnis des umbauten Raumes umgelegt
werden.
Bei Mischmietobjekten, die außer den gewerblichen
Mietflächen noch preisfreien Wohnraum enthalten, müssen
grundsätzlich soweit wie möglich die auf die verschiedenen
Bereiche entfallenden Betriebskosten getrennt erfaßt werden.
Eine Schätzung der unterschiedlichen Anteile ist nur dann
zulässig, wenn eine getrennte Erfassung entweder unmöglich
oder aber mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zu beachten
ist, daß eine gemeinsame Abrechnung von Gewerbe- und zu
Wohnzwecken vermietetem Raum nicht immer unbillig ist. Wenn
die gewerbliche Nutzung nicht von vornherein zu regelmäßig
höheren Betriebskosten führt, kann demnach auch gemeinsam
abgerechnet werden.
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