Ab dem 01.01.2008 gilt ein bundesweit einheitlicher Gebäudeenergieausweis für Altbauten. Dadurch sollen Mieter und Käufer über den Energieverbrauch und die energetische Qualität des Gebäudes informiert werden, so dass die zu erwartenden Heiz- und Warmwasserkosten aufgezeigt werden.
Die Einführung erfolgt aufgrund von Übergangsfristen in mehreren Etappen. Ab dem 01.07.2008 muss der Energieausweis für Wohngebäude vorliegen, die bis 1965 fertig erstellt wurden. Ab dem 01.01.2009 gilt dies für alle jüngeren Wohngebäude und ab dem 01.07.2009 für Nichtwohngebäude.
Hierfür werden der bedarfs- und der verbrauchsorientierte Ausweis angeboten. Der verbrauchsorientierte Ausweis weist den tatsächlichen Energiebedarf in den vergangenen drei Jahren aus, während der bedarfsorientierte Energieausweis auf einer nutzungsunabhängigen Erhebung aller Einflussgrößen basiert, wodurch eine umfangreiche Bestandsaufnahme erforderlich wird. Für selbstgenutzte Eigenheime und bestehende Mietverhältnisse ist kein Ausweis erforderlich. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt 10 Jahre. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1977 errichtet wurden und den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung nicht genügen, ist der Ausweis Pflicht.
Die Einführung erfolgt aufgrund von Übergangsfristen in mehreren Etappen. Ab dem 01.07.2008 muss der Energieausweis für Wohngebäude vorliegen, die bis 1965 fertig erstellt wurden. Ab dem 01.01.2009 gilt dies für alle jüngeren Wohngebäude und ab dem 01.07.2009 für Nichtwohngebäude.
Hierfür werden der bedarfs- und der verbrauchsorientierte Ausweis angeboten. Der verbrauchsorientierte Ausweis weist den tatsächlichen Energiebedarf in den vergangenen drei Jahren aus, während der bedarfsorientierte Energieausweis auf einer nutzungsunabhängigen Erhebung aller Einflussgrößen basiert, wodurch eine umfangreiche Bestandsaufnahme erforderlich wird. Für selbstgenutzte Eigenheime und bestehende Mietverhältnisse ist kein Ausweis erforderlich. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt 10 Jahre. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1977 errichtet wurden und den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung nicht genügen, ist der Ausweis Pflicht.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Inhalt von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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