Infolge des von der Bundesregierung initiierten sogenannten "Steuervergünstigungsabbaugesetzes" müssen Vermieter um die Rendite ihrer Mietwohnungen fürchten. Geplant - allerdings bislang nicht in Gesetzesform gegossen - sind folgende Maßnahmen:
- Die bisherige 10-jährige Spekulationsfrist soll entfallen. Veräußerungsgewinne aus Verkäufen nicht selbstgenutzter Grundstücke sollen pauschal mit 15% besteuert werden. Für Anschaffungen vor dem Datum des Gesetzesbeschlusses (voraussichtlich der 21. Februar 2003) soll pauschal ein Gewinn von 10% des Veräußerungspreises unterstellt werden, wobei dem Eigentümer der Nachweis eines geringeren Gewinnes offen stehen soll.
- Die bisherige Verwaltungspraxis zum sogenannten "Anschaffungsnahen Aufwand", die erst kürzlich vom Bundesfinanzhof für unwirksam erklärt wurde, soll wieder hergestellt werden. Demnach sollen Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen nur dann sofort voll steuerwirksam sein, wenn die NettoRechnungsbeträge 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hingegen hatte geurteilt, dass allein auf das Ergebnis der Maßnahmen ankomme. Nur wenn eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes erreicht werde, liege ein über den Zeitablauf abzuschreibender Erhaltungsaufwand vor. Eine sofortige Absetzung der Kosten hingegen sei möglich, wenn mit der Maßnahme eines solche wesentliche Verbesserung nicht erreicht werde.
- Die Abschreibungsmöglichkeiten werden beschränkt. So soll die lineare AfA auf 2% abgesenkt, die degressive AfA ganz abgeschafft werden.
- Die Entgeltgrenze für den vollen Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung soll auf ¾ der ortsüblichen Miete angehoben werden. Gegenwärtig beträgt diese Grenze noch 50%. Wird die Grenze nicht erreicht, ist ein Teil des Werbungskostenabzuges gefährdet.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Steuervergünstigungsabbaugesetz bislang weder den Bundestag, noch gar den Bundesrat passiert hat. Es ist daher nicht sicher gestellt, dass es zu den skizzierten Maßnahmen tatsächlich kommen wird.
- Die bisherige 10-jährige Spekulationsfrist soll entfallen. Veräußerungsgewinne aus Verkäufen nicht selbstgenutzter Grundstücke sollen pauschal mit 15% besteuert werden. Für Anschaffungen vor dem Datum des Gesetzesbeschlusses (voraussichtlich der 21. Februar 2003) soll pauschal ein Gewinn von 10% des Veräußerungspreises unterstellt werden, wobei dem Eigentümer der Nachweis eines geringeren Gewinnes offen stehen soll.
- Die bisherige Verwaltungspraxis zum sogenannten "Anschaffungsnahen Aufwand", die erst kürzlich vom Bundesfinanzhof für unwirksam erklärt wurde, soll wieder hergestellt werden. Demnach sollen Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen nur dann sofort voll steuerwirksam sein, wenn die NettoRechnungsbeträge 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Der Bundesfinanzhof hingegen hatte geurteilt, dass allein auf das Ergebnis der Maßnahmen ankomme. Nur wenn eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes erreicht werde, liege ein über den Zeitablauf abzuschreibender Erhaltungsaufwand vor. Eine sofortige Absetzung der Kosten hingegen sei möglich, wenn mit der Maßnahme eines solche wesentliche Verbesserung nicht erreicht werde.
- Die Abschreibungsmöglichkeiten werden beschränkt. So soll die lineare AfA auf 2% abgesenkt, die degressive AfA ganz abgeschafft werden.
- Die Entgeltgrenze für den vollen Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung soll auf ¾ der ortsüblichen Miete angehoben werden. Gegenwärtig beträgt diese Grenze noch 50%. Wird die Grenze nicht erreicht, ist ein Teil des Werbungskostenabzuges gefährdet.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Steuervergünstigungsabbaugesetz bislang weder den Bundestag, noch gar den Bundesrat passiert hat. Es ist daher nicht sicher gestellt, dass es zu den skizzierten Maßnahmen tatsächlich kommen wird.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Inhalt von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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