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Forderungen drohen nach neuem Schuldrecht ab dem 30.6.2002 zu verjähren!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Infolge einer bisher gar nicht oder nur wenig beachteten Übergangsregelung im neuen Schuldrechts können Ansprüche, deren Verjährung vor dem 01.01.2002 durch eine einschlägige Rechtshandlung wie z. B. Zustellung eines Mahnbescheides unterbrochen wurde, bereits ab dem 30.06.2002 verjähren.

Hinsichtlich der Forderungsverjährung nach neuem Schuldrecht gilt grundsätzlich eine Stichtagsregelung: Vor dem 31.122001 greift altes, danach neues Recht. Eine Sonderregelung gilt, wenn die Verjährung eines Anspruches vor dem 1.1.2002 nach altem Recht z.B. durch Mahnbescheid, selbständiges Beweisverfahren oder Schiedsverfahren unterbrochen wurde. ###

In diesem Fall "wandelt" sich die Verjährungsunterbrechung zum 01.01.2002 automatisch in eine "bloße" Verjährungshemmung. Diese endet im Falle eines Verfahrensstillstandes  sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung - beim Mahnverfahren z. B. Einlegung des Widerspruches.

Kommt daher ein Mahnverfahren, das am 31.12.2001 - am letzten Tag vor Verjährung - rechthängig geworden ist, 2002 dadurch in Stillstand, dass es nach Einlegung eines Widerspruches am 13.1.2002 nicht weiterbetrieben wird, tritt Verjährung bereits am 13.7.2002 (und nicht erst nach Ablauf der kompletten ursprünglichen Verjährungsfrist) ein. Offene Verfahren sollten nach alledem dringend auf entsprechenden Handlungsbedarf überprüft werden!

Veröffentlicht: 06.07.2015

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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