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Bundesrat stimmt Änderung des Bewertungsgesetzes zu

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Bewertung von Grundbesitz für Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die gegenwärtig geltenden Wertverhältnisse zu Grunde gelegt

Bei der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden bis Ende 2006 die gegenwärtig geltenden Wertverhältnisse zu Grunde gelegt. Dies sieht das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vor, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 9. November 2001 zugestimmt hat.Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Beschlüssen vom Juni 1995 festgestellt, dass die Bewertung von Grundbesitz mit den Einheitswerten einerseits sowie die Bewertung sonstigen Vermögens mit dem Verkehrswert andererseits nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sei. Daraufhin wurde das bis dahin geltende Einheitswertverfahren für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die so genannte Bedarfsbewertung abgelöst, mit der ein Bewertungsniveau von 50 bis 70 Prozent der Verkehrswerte erreicht wird. Die nach diesem Verfahren ermittelten Wertverhältnisse wurden zum 1. Januar 1996 für einen Zeitraum von sechs Jahren festgeschrieben. ### Es bestand damals Übereinstimmung, dass der durchschnittliche Preisanstieg auf dem Grundstücksmarkt in diesem Zeitraum weder zu unakzeptablen Wertverzerrungen innerhalb des Grundbesitzes noch im Vergleich zu anderen Vermögensarten führen werde. Ohne eine Änderung der "Verfallklausel" (Geltung der Wertverhältnisse bis zum 31. Dezember 2001) hätten die bisherigen Grundbesitzwerte nicht mehr ermittelt und im Rahmen der Besteuerung angesetzt werden können. Das auf eine entsprechende Initiative des Bundesrates zurückgehende Gesetz stellt nunmehr sicher, dass die bestehende Regelung über den 31. Dezember 2001 hinaus für fünf weitere Jahre gilt.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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