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Stellungnahme des Bundesrates zur Wohnungsbaunovelle

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ausweitung der Auskunftspflichten gefordert / Öffnungsklausel zur Einkommensermittlung
 
Der Bundesrat hat heute zur Reform des Wohnungsbaurechts eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben.

Unter anderem forderte er, dass die Finanzbehörden und Arbeitgeber der zuständigen Stelle Auskunft nicht nur über die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden erteilen sollten, sondern im Hinblick auf die Sicherung der richtigen Belegung und Nutzung der Wohnung auch Auskünfte über die Einkommensverhältnisse von Haushaltsangehörigen der Wohnungssuchenden erforderlich seien. Auch während eines Mietverhältnisses könne für die zuständige Stelle das Bedürfnis entstehen, Auskünfte von Mietern oder Haushaltsangehörigen über die Einkommensverhältnisse einzuholen. Im Rahmen der Regelung des Ausgleichs von Fehlförderungen sprach sich der Bundesrat für eine Öffnungsklausel für die Länder aus, die es ihnen ermöglichen soll, abweichende Regelungen von den Einkommensermittlungsvorschriften für die Ermittlung des Gesamteinkommens zu erlassen. Die Bundesregierung wurde ferner gebeten zu prüfen, ob hinsichtlich der künftigen Verwendung des Aufkommens aus Ausgleichszahlungen für Wohnungen der Deutschen Post weitere Regelungen erforderlich sind. Der Bundesrat forderte darüber hinaus für den Fall, dass die Reform zum 1. Januar 2002 in Kraft tritt, eine begrenzte Übergangszeit von einem Jahr für die Fortführung von Wohnungsbauförderprogrammen der Länder.

Der Bundesrat bat die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu gewährleisten, dass bei der Einheitsbewertung die Förderung - grundsteuermindernd - Berücksichtigung finde, wie dies für öffentlich geförderte Wohnungen gelte, bei denen bei der Ermittlung der Jahresrohmiete die zum Stichtag (1. Januar 1964) zulässige Miete (Kostenmiete) der Einheitsbewertung zu Grunde gelegt werden dürfe. Da höhere Einheitswerte zu höheren Grundsteuern führen, würden Mieter wesentlich höhere Betriebskosten zu zahlen haben. Dies stehe dem Mitteleinsatz der Sozialen Wohnraumförderung entgegen. Insofern sollte durch die Schaffung einer gesetzlichen Regelung der alte Rechtzustand beibehalten werden. Dies gelte, so der Bundesrat, auch für die Übergangsphase bis zur Grundsteuerreform. Etwaige Belastungen für Mieter sollten sich als klare gesetzgeberische Entscheidung aus dem Gesetzentwurf selbst ablesen lassen bzw. bis zu dieser Entscheidung (Grundsteuerreform) verhindert werden.

Im Hinblick auf das Leerstehenlassen einer öffentlich geförderten Sozialwohnung sprach sich der Bundesrat für eine Leerstandsfrist von sechs Monaten als längstem noch vertretbaren Zeitraum aus, der als noch "nur vorübergehend" ohne Bußgeldbewehrung hingenommen werden könne. Im Rahmen der Änderung des Wohngeldrechts bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Familienfreibetrag in der bis Ende letzten Jahres geltenden Fassung wieder eingeführt werden kann. Die bisherige Freibetragsregelung, nach der Alleinerziehende von Kindern unter zwölf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag in Höhe von 1.200 Mark geltend machen konnten, war im Rahmen der letzten Wohngeldnovelle abgeschafft worden. Die Neuregelung sei bei den Betroffenen auf Unverständnis gestoßen. Ihre Wiedereinführung im Wohngeldrecht wäre nach Auffassung des Bundesrates sachgerecht. Nach Ansicht des Bundesrates soll die Befreiung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur für die Personen eintreten, die in Selbsthilfe mit der Schaffung neuen Wohnraums tätig sind, sondern auch für solche Personen, die Wohnraum modernisieren. Schließlich bat der Bundesrat die Bundesregierung, bei einem der nächsten Gesetzesvorhaben zu prüfen, wie die Förderung des Rückbaus von Wohnraum geregelt werden könne.

Mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Wohnungsbaurechts verfolgt die Bundesregierung das Ziel, nicht nur Neubauten, sondern auch den vorhandenen Wohnbestand verstärkt zu fördern. Insbesondere soll künftig nicht mehr zwischen mehreren Förderwegen unterschieden werden. Die Einzelheiten der Förderung sollen im Rahmen von bundesrechtlichen Grundsätzen künftig die Länder selbst festlegen. Insgesamt soll die Wohnungsbauförderung Haushalte, deren Wohnraumversorgung nicht oder nicht angemessen durch den Wohnungsmarkt sichergestellt werden kann, durch die Förderung von Mietwohnraum und der Bildung von Wohnungseigentum unterstützen.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Drucksache 249/01 (Beschluss)

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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