Befand sich ein Wertpapierdepot mehr als ein Jahr vor dem Stichtag im Vermögen eines getrennt lebenden Ehegatten, so wird dieses dem Endvermögen nicht zugerechnet. Ein anderes gilt nur für den Fall, daß die Auflösung des Wertpapierdepots
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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