Freiwillig von einem Ehegatten gezahlte (höhere) Unterhaltsleistungen können bis zur Rechtskraft der Scheidung zu Gunsten des Zahlenden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dies betrifft den Teil der Zahlungen, der die zu leistende Höhe übersteigt.
OLG Brandenburg - Az: 9 W 191/02
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


