Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre.
BGH, 13.02.2013 - Az: XII ZB 527/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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