Bei der Prüfung, ob ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist, ist der Ausgleichswert im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch zum Abgleich mit dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG zugrunde zu legen, ohne dass zuvor die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG in Abzug gebracht werden.
Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG die Teilungskosten vorab vom Ausgleichswert abzuziehen sind und damit der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „Ausgleichswert“ nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG festgelegt ist, sondern als der „tatsächlich auszugleichende Wert“ zu verstehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur, wenn überhaupt, unterschiedlich beantwortet.
Der Senat lehnt einen Vorabzug der Teilungskosten bei der Prüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ab. Denn wenn das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG eine Legaldefinition des Begriffes „Ausgleichswert“ vornimmt und diesen Begriff den übrigen Regelungen vorangestellt als die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils“ festlegt, muss dieser Begriffsinhalt notwendig auch für den identisch in § 18 Abs. 3 VersAusglG verwendeten Begriff gelten, was eindeutig einem Vorabzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG entgegensteht. Es ist nach Auffassung des Senates schlechterdings methodisch und rechtsstaatlich unzulässig, diesem Begriff in der Vorschrift des § 18 Abs.3 VersAusglG einen anderen Inhalt zu geben und den vom Gesetzgeber verwandten Begriff „Ausgleichswert“ in „tatsächlich auszugleichenden Wert“ als Endergebnis des Abzugs nach § 13 VersAusglG „umzudeuten“.
Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG die Teilungskosten vorab vom Ausgleichswert abzuziehen sind und damit der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „Ausgleichswert“ nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG festgelegt ist, sondern als der „tatsächlich auszugleichende Wert“ zu verstehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur, wenn überhaupt, unterschiedlich beantwortet.
Der Senat lehnt einen Vorabzug der Teilungskosten bei der Prüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ab. Denn wenn das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG eine Legaldefinition des Begriffes „Ausgleichswert“ vornimmt und diesen Begriff den übrigen Regelungen vorangestellt als die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils“ festlegt, muss dieser Begriffsinhalt notwendig auch für den identisch in § 18 Abs. 3 VersAusglG verwendeten Begriff gelten, was eindeutig einem Vorabzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG entgegensteht. Es ist nach Auffassung des Senates schlechterdings methodisch und rechtsstaatlich unzulässig, diesem Begriff in der Vorschrift des § 18 Abs.3 VersAusglG einen anderen Inhalt zu geben und den vom Gesetzgeber verwandten Begriff „Ausgleichswert“ in „tatsächlich auszugleichenden Wert“ als Endergebnis des Abzugs nach § 13 VersAusglG „umzudeuten“.
OLG Frankfurt, 14.01.2013 - Az: 2 UF 333/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0114.2UF333.12.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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