Auch bei unzureichend dargelegten Erwerbsbemühungen kann ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit bestehen, wenn die mangelhaften Bemühungen für die bestehende Erwerbslosigkeit nicht ursächlich sind.
Kann eine fehlende reale Chance auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin für eine sogenannte Berufsrückkehrerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarkts sowie der persönlichen Voraussetzungen wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildungs- und Erwerbsbiographie festgestellt werden, so besteht daher dennoch ein Unterhaltsanspruch (vgl. BGH, 30.07.2008 - Az: XII ZR 126/06; BGH, 08.04.1987 - Az: IVb ZR 39/86).
Kann eine fehlende reale Chance auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin für eine sogenannte Berufsrückkehrerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarkts sowie der persönlichen Voraussetzungen wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildungs- und Erwerbsbiographie festgestellt werden, so besteht daher dennoch ein Unterhaltsanspruch (vgl. BGH, 30.07.2008 - Az: XII ZR 126/06; BGH, 08.04.1987 - Az: IVb ZR 39/86).
OLG Hamm, 03.03.2010 - Az: 5 UF 145/09, II-5 UF 145/09
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0303.5UF145.09.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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