Erfüllt ein Kind seine Betreuungspflicht bereits dadurch umfassend, dass es laufend erhebliche Pflegeleistungen erbringt, so schuldet das Kind den Eltern keinen Unterhalt in Geld.
OLG Oldenburg, 14.01.2010 - Az: 14 UF 134/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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