Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts ist eine Differenzierung zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nicht gerechtfertigt. Der Senat geht künftig von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 900 EUR aus.
OLG Celle, 01.02.2008 - Az: 21 UF 195/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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