Es besteht nach Abschluss der Berufsausbildung nur dann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme, wenn diese vom ursprünglich geplanten Ausbildungsgang mit erfasst ist.
OLG Rostock, 26.02.2008 - Az: 10 WF 36/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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