Sofern sich ein Ehepartner zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet hat, kann er bis zur Ehescheidung keine Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB verlangen. Diese Vorschrift gilt nicht für den Trennungsunterhalt.
OLG Bremen, 01.12.2008 - Az: 4 WF 142/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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