Auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform kann einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner mit zwei Kindern im Grundschulalter nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar sein, wobei ggf. bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen sind. Sofern Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, so ist dies vom Alleinerziehenden zu beweisen. Da Zeit verbleiben muss, zur Arbeitsstätte zu gelangen, Einkäufe zu tätigen und die Kinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und fördern, kann regelmäßig keine Vollzeittätigkeit erwartet werden.
OLG Düsseldorf, 09.05.2008 - Az: II-2 WF 62/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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